Entwurf eines Abkommens (Schiedsgerichtshof). 509
Art.5. Die Richter genießen während der Ausübung ihres Amtes und außer-
halb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen,
Die Richter und Hilfsrichter haben, bevor sie ihren Sitz einnehmen, vor
dem Verwaltungsrat einen Eid zu leisten oder eine feierliche Versioherung ab-
zugeben, daß sie ihr Amt unparteiisch und auf das gewissenhafteste ausüben
werden.
Art.6. Der Gerichtshof bestellt jährlich drei Richter, die eine besondere
Delegation bilden, und drei andere, die im Falle der Verhinderung zu ihrer Ver-
tretung bestimmt sind. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch
Listenabstimmung. Als gewählt gelten diejenigen, welche die größte Stimmen-
zahl auf sich vereinigen. Die Delegation wählt selbst ihren Vorsitzenden; falls
keine Mehrheit zustande kommt, wird er durch das Los bestimmt. _
Ein Mitglied der Delegation kann sein Amt nicht ausüben, wenn die Macht,
die es ernannt hat oder der es angehört, eine der Parteien ist.
Die Mitglieder der Delegation führen die ihnen übertragenen Sachen zu
Ende, auch wenn der Zeitraum, für den sie zu Richtern ernannt worden sind,
abgelaufen ist. |
Art.7. Die Ausübung des Richteramts ist einem Richter in den Sachen
untersagt, in denen er in irgend einer Eigenschaft bei der Entscheidung eines
nationalen Gerichts, eines Schiedsgerichts oder einer Untersuchungskommission
mitgewirkt hat oder als Rechtsbeistand oder Anwalt einer Partei an dem Ver-
fahren beteiligt gewesen ist.
Ein Richter darf während der ganzen Dauer seines Amtes weder als Agent
noch als Anwalt vor dem Schiedsgerichtshof oder dem Ständigen Schiedshofe,
vor einem besonderen Schiedsgericht oder einer Untersuchungskommission auf-
‘treten noch dort für eine Partei in irgendwelcher Eigenschaft tätig sein.
Art.8. Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsi-
denten nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach zwei Wahl-
gängen erfolgt die Wahl nach relativer Mehrheit; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los.
Art.9. Die Richter des Schiedsgerichtshofs erhalten eine jährliche Ent-
schädigung von sechstausend niederländischen Gulden. Diese Entschädigung
ist am Schlusse jedes Halbjahrs, gerechnet von dem Tage des ersten Zusammen-
tritts des Gerichtshofs, zu zahlen.
Während der Ausübung ihres Amtes beziehen sie im Laufe der Tagungen
oder in den von diesem Abkgmmen vorgesehenen besonderen Fällen einen Be-
trag von täglich hundert Gulden. Außerdem erhalten sie eine Reisevergütung,
die nach den Vorschriften ihres Heimatlandes zu bemessen ist. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten auch für die Hilfsrichter, wenn sie einen Richter ver-
treten.
Diese Gebührnisse gehören zu den im Artikel 31 vorgesehenen allgemeinen
Kosten des Gerichtshofs und werden durch Vermittelung des durch das Abkommen
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichteten Internationalen
Bureaus ausgezahlt.
Art.10. Die Richter dürfen weder von ihrer eigenen Regierung noch von
der einer anderen Macht irgend eine Vergütung für Dienste annehmen, die zu
ihren Pflichten als Mitglieder des Gerichtshofs. gehören.
Art. 11. Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz im Haag und kann diesen,
abgesehen von dem Falle höherer Gewalt, nicht nach einem anderen Orte ver-
egen.
Ä Die Delegation kann mit Zustimmung der Parteien einen anderen Ort für
ihre Sitzungen wählen, falls besondere Umstände es erfordern.
Art.12. Der Verwaltungsrat versieht in Ansehung des Schiedsgerichtahofs
dieselben Verrichtungen, die er in Ansehung des Ständigen Schiedshofs versieht.
Art.13. Das Internationale Bureau dient dem Schiedsgerichtshof als Ge-
richtsschreiberei und hat sein Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung dem
Schiedsgerichtshofe zur Verfügung zu stellen. Es hat das Archiv unter seiner
Obhut und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte.