Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (19090). 517
Art.29. Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden:
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und
Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewich-
tiger militärischer Erfordernisse gegenEntschädigung angefordert werden
können, wenn sie die im Artikel 30 vorgesehene Bestimmung haben;
2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo sie vor-
funden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere
jeses Schiffes während der Reise bestimmt sind.
Art. 30. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Be-
schlagnahmo, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche oder
vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. Es macht keinen
Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt, oder ob
sie noch eine Umladung oder eine Beförderung zu Lande erfordert.
Art.31. Der Beweis für die im Artikel 30 vorgesehene Bestimmung ist
in folgenden Fällen endgültig erbracht:
1. wenn d’e Ware nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen aus-
geladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll;
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es einen
feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht stoßen
soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware urkundlich
bestimmt ist.
Art. 32. Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt
des Schiffes, das absolute Konterbande an Bord hat, es sei denn, daß bein. An-
treffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhalten-
den Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung
nachzuweisen vermag.
Art.33. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Be-
schlagnahme, wenn bewiesen wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht
oder der Verwaltu tellen des feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn,
daß im letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese Gegenstände tatsächlich
nicht für den derzeitigen Krieg benutzt werden können; der letzte Vorbehalt
findet auf die im Artikel 24 Nr. 4 bezeichneten Sendungen keine An wendung.
Art.34. Die im Artikel 33 vorgesehene Bestimmung wird vermutet, wenn
die Sendung an die feindlichen Behörden oder an einen im feindlichen Lande
ansässigen Händler gerichtet ist, von dem es feststeht, daß er dem Feinde Gegen-
stände und Stoffe dieser Art liefert. Das Gleiche gilt für eine Sendung, die nach
einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem anderen der feindliohen
Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist; diese Vermutung £&indet
jedooh keine Anwendung auf das Kauffahrteischiff selbst, das nach einem dieser
Plätze fährt und dessen Eigenschaft als Konterbande bewiesen werden soll.
Treffen die vorstehenden Vermutungen nicht zu, so wird vermutet, daß
die Bestimmung unschädlich ist.
Die in diesem Artikel aufgestellten Vermutungen lassen den Beweis des
Gegenteils zu.
Art.35. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Be-
schlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen
oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet
und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll.
Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt des
Schiffes sowie des Ortes der Ausladung der Waren, es sei denn, daß beim An-
treffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhalten-
den Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung
nachzuweisen vermag.
Art. 36. Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so unterliegen die Gegen-
stände der relativen Konterbande, abweichend vom Artikel 35, der Beschlagnahme,
sofern bewiesen wird, daß sie die im Artikel 33 vorgesehene Bestimmung haben.
Art.37. Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als ab-
solute oder relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher See oder in
den Gewässern der Kriegführenden während der ganzen Dauer seiner Reise