Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (19090). 517 
Art.29. Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden: 
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und 
Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewich- 
tiger militärischer Erfordernisse gegenEntschädigung angefordert werden 
können, wenn sie die im Artikel 30 vorgesehene Bestimmung haben; 
2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo sie vor- 
funden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere 
jeses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
Art. 30. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Be- 
schlagnahmo, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche oder 
vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. Es macht keinen 
Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt, oder ob 
sie noch eine Umladung oder eine Beförderung zu Lande erfordert. 
Art.31. Der Beweis für die im Artikel 30 vorgesehene Bestimmung ist 
in folgenden Fällen endgültig erbracht: 
1. wenn d’e Ware nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen aus- 
geladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll; 
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es einen 
feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht stoßen 
soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware urkundlich 
bestimmt ist. 
Art. 32. Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt 
des Schiffes, das absolute Konterbande an Bord hat, es sei denn, daß bein. An- 
treffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhalten- 
den Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung 
nachzuweisen vermag. 
Art.33. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Be- 
schlagnahme, wenn bewiesen wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht 
oder der Verwaltu tellen des feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn, 
daß im letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese Gegenstände tatsächlich 
nicht für den derzeitigen Krieg benutzt werden können; der letzte Vorbehalt 
findet auf die im Artikel 24 Nr. 4 bezeichneten Sendungen keine An wendung. 
Art.34. Die im Artikel 33 vorgesehene Bestimmung wird vermutet, wenn 
die Sendung an die feindlichen Behörden oder an einen im feindlichen Lande 
ansässigen Händler gerichtet ist, von dem es feststeht, daß er dem Feinde Gegen- 
stände und Stoffe dieser Art liefert. Das Gleiche gilt für eine Sendung, die nach 
einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem anderen der feindliohen 
Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist; diese Vermutung £&indet 
jedooh keine Anwendung auf das Kauffahrteischiff selbst, das nach einem dieser 
Plätze fährt und dessen Eigenschaft als Konterbande bewiesen werden soll. 
Treffen die vorstehenden Vermutungen nicht zu, so wird vermutet, daß 
die Bestimmung unschädlich ist. 
Die in diesem Artikel aufgestellten Vermutungen lassen den Beweis des 
Gegenteils zu. 
Art.35. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Be- 
schlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen 
oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet 
und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll. 
Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt des 
Schiffes sowie des Ortes der Ausladung der Waren, es sei denn, daß beim An- 
treffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhalten- 
den Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung 
nachzuweisen vermag. 
Art. 36. Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so unterliegen die Gegen- 
stände der relativen Konterbande, abweichend vom Artikel 35, der Beschlagnahme, 
sofern bewiesen wird, daß sie die im Artikel 33 vorgesehene Bestimmung haben. 
Art.37. Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als ab- 
solute oder relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher See oder in 
den Gewässern der Kriegführenden während der ganzen Dauer seiner Reise
	        
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