518 Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (190P).
beschlagnahmt werden, selbst wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen
anzulaufen, bevor es die feindliche Bestimmung erreicht.
Art. 38. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Be-
förderung von Konterbande kann eine Beschlagnahme nicht bewirkt werden.
Art. 39. Die Gegenstände der Konterbande unterliegen der Einziehung.
Art.40. Die Einziehung des die Konterbande befördernden Schiffes ist
zulässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht mehr
als die Hälfte der Ladung ausmacht.
Art.4l. Wird das die Konterbande befördernde Schiff freigelassen, so
fallen die der nehmenden Kriegsmacht durch das Verfahren vor der nationalen
Prisengerichtsbarkeit sowie durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während
der Untersuchung erwachsenen Kosten dem Schiffe zur Last.
Art. 42. Die dem Eigentümer der Konterbande gehörenden Waren, die sich
an Bord desselben Schiffes befinden, unterliegen der Einziehung.
Art.43. Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in Unkenntnis der
Feindseligkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren Konterbandeerklärung
befindet, so können die Gegenstände der Konterbande nur gegen Entschädigung
eingezogen werden; das Schiff und der Rest der Ladung sind von der Einziehung
sowie von den im Artikel 41 vorgesehenen Kosten befreit. Das Gleiche gilt, wenn
der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten oder von der Konterbande-
erklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegenstände der Konterbande aber noch nicht
hat ausladen können.
Daß daa Schiff den Kriegszustand oder die Konterbandeerklärung kennt,
wird angenommen, wenn es einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener
Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten oder der Konterbande-
erklärung an diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat. Daß der Kriegs-
zustand dem Schiffe bekannt ist, wird auch angenommen, wenn es einen feind-
lichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten verlassen hat.
Art.44. Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht
auf das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung unterliegt, kann
je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt werden, wenn
der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe des Kriegführenden zu über-
iefern.
Die Übergabe der Konterbande wird von dem nehmenden Kriegsschiff in
dem Tagebuche des angehaltenen Schiffes vermerkt; der Kapitän dieses Schiffes
bat dem nehmenden Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller zweckdienliohen
Papiere zu übergeben.
„Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm so überlieferte Konterbande
zu zerstören.
Drittes Kapitel. Neutralitätswidrige Unterstützung.
Art.45. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt überhaupt der
Behandlung, die ein neutralee, der Einziehung wegen Kriegskonterbande unter-
worfenes Schiff erfahren würde;
1. falls es die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in die
feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichten-
beförderung im Interesse des Feindes ausführt;
2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns
eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere
Personen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes unmittel-
bar unterstützen, an Bord hat.
In den unter den vorstehenden Nummern bezeichneten Fällen unterliegen
die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der Einziehung.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn das
Schiff zu der Zeit, wo es auf See betroffen wird, von den Feindseligkeiten keine
Kenntnis hat oder wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten
Kenntnis erlangt hat, die beförderten Personen aber noch nicht hat ausschiffen
können. Daß das Schiff den Kriegszustand kennt, wird angenommen, wenn
es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten oder einen neutralen