Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

518 Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (190P). 
beschlagnahmt werden, selbst wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen 
anzulaufen, bevor es die feindliche Bestimmung erreicht. 
Art. 38. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Be- 
förderung von Konterbande kann eine Beschlagnahme nicht bewirkt werden. 
Art. 39. Die Gegenstände der Konterbande unterliegen der Einziehung. 
Art.40. Die Einziehung des die Konterbande befördernden Schiffes ist 
zulässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht mehr 
als die Hälfte der Ladung ausmacht. 
Art.4l. Wird das die Konterbande befördernde Schiff freigelassen, so 
fallen die der nehmenden Kriegsmacht durch das Verfahren vor der nationalen 
Prisengerichtsbarkeit sowie durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während 
der Untersuchung erwachsenen Kosten dem Schiffe zur Last. 
Art. 42. Die dem Eigentümer der Konterbande gehörenden Waren, die sich 
an Bord desselben Schiffes befinden, unterliegen der Einziehung. 
Art.43. Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in Unkenntnis der 
Feindseligkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren Konterbandeerklärung 
befindet, so können die Gegenstände der Konterbande nur gegen Entschädigung 
eingezogen werden; das Schiff und der Rest der Ladung sind von der Einziehung 
sowie von den im Artikel 41 vorgesehenen Kosten befreit. Das Gleiche gilt, wenn 
der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten oder von der Konterbande- 
erklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegenstände der Konterbande aber noch nicht 
hat ausladen können. 
Daß daa Schiff den Kriegszustand oder die Konterbandeerklärung kennt, 
wird angenommen, wenn es einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener 
Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten oder der Konterbande- 
erklärung an diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat. Daß der Kriegs- 
zustand dem Schiffe bekannt ist, wird auch angenommen, wenn es einen feind- 
lichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten verlassen hat. 
Art.44. Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht 
auf das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung unterliegt, kann 
je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt werden, wenn 
der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe des Kriegführenden zu über- 
iefern. 
Die Übergabe der Konterbande wird von dem nehmenden Kriegsschiff in 
dem Tagebuche des angehaltenen Schiffes vermerkt; der Kapitän dieses Schiffes 
bat dem nehmenden Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller zweckdienliohen 
Papiere zu übergeben. 
„Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm so überlieferte Konterbande 
zu zerstören. 
Drittes Kapitel. Neutralitätswidrige Unterstützung. 
Art.45. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt überhaupt der 
Behandlung, die ein neutralee, der Einziehung wegen Kriegskonterbande unter- 
worfenes Schiff erfahren würde; 
1. falls es die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in die 
feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichten- 
beförderung im Interesse des Feindes ausführt; 
2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns 
eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere 
Personen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes unmittel- 
bar unterstützen, an Bord hat. 
In den unter den vorstehenden Nummern bezeichneten Fällen unterliegen 
die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der Einziehung. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn das 
Schiff zu der Zeit, wo es auf See betroffen wird, von den Feindseligkeiten keine 
Kenntnis hat oder wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten 
Kenntnis erlangt hat, die beförderten Personen aber noch nicht hat ausschiffen 
können. Daß das Schiff den Kriegszustand kennt, wird angenommen, wenn 
es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten oder einen neutralen
	        
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