72 1. Buch. Die Rechtseubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands.
a) Der Staat kann daher grundsätzlich Erwerb und Besitz von
unbeweglichen Sachen den Staatsfremden verbieten oder von der
Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen (unten $12II).
Dies gilt auch von dem Erwerb durch einen fremden Staat selbst oder
durch fremde Staatshäupter und Staatsvertreter.
b) Dingliche Klagen in bezug auf unbewegliche Güter gehören
auch dann vor die Gerichte des Staates, in dem sie gelegen sind, wenn
der Kläger oder der Beklagte exterritorial ist.
c) Der exterritoriale Eigentümer eines unbeweglichen Gutes (mit
Ausnahme des Gesandtschaftshotels) ist auch der gesamten auf dieses
bezüglichen Staatsverwaltung, insbesondere auch der Steuerverwaltung,
unterworfen.
5. Die Gebletshohelt ergreift alle auf dem Gebiet sich befindenden Per-
sonen. Nicht nur die Staatsangehörigen, sondern auch die auf dem Gebiet
weilenden Staatsfremden sind der Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung
des Aufenthaltsstaates (als sogenannte subditi temporarii) unterworlen.
Damit ist umgekehrt für den Aufenthaltsstaat die Verpflichtung gegeben,
auch den auf seinem Gebiet sich aufhaltenden Staatsfremden denselben Schutz
zu gewähren, wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Er hat daher die Ver-
pflichtung, auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Angehörigen desselben
fremden Staates die Durchführung begründeter Ansprüche durch seine Gerichte
und seine Vollstreckungsbehörden zu sichern.!!)
6. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen Per-
sonen, die von der inländischen Zivil- und Strafgerichtsbarkelt (mithin mittelbar
von der Herrschaft der Zivil- und Strafgesetzes selbst), sowie von persönlichen
Steuern und Abgaben, insbesondere aber, auch während ihres Aufenthaltes
im Inlande, von dem Zugriff der vollstreckenden Gewalt des Aufenthaltsstaater,
befreit (eximiert) sind.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden
später entwickelt werden.
Exterritorial sind, abgesehen von dem fremden Staat selbst (oben
$ 7 UI):
a) Das fremde Staatsoberhaupt (unten 8 14).
b) Die diplomatischen und konsularischen Agenten fremder Staaten
(unten 88 15, 16).
c) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe und Luft-
schiffe (unten $ 9 VI). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr
Aufenthalt auf der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht.
11) Abweichend bisher die französische Rechtsprechung, die aber mehr und
mehr der richtigen Ansicht sich genähert hat. Vgl. Bernard, De la compö6tence
des tribunaux frangais & l’6&gard des ötrangers et de l’ex&cution des jugements
&trangers en France. 1900.