Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

76 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtliohen Staatenverbands. 
die Fischerei in seinen Eigengewässern verbieten oder sie ihnen nur unter 
gewissen, die eigenen Staatsangehörigen begünstigenden Bedingungen (Ab- 
gaben usw.) gestatten. Die Gerichtsbarkeit über fremde Handelsschiffe (und 
damit auch das Durchsuchungsrecht) steht ihm, von besonderen Vereinbarungen 
abgesehen, uneingeschränkt zu. 
a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen und 
münden, stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates. 
Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar zu sein, das Gebiet mehrerer 
Staaten durchfließen, stehen unter der geteilten Herrschaft der 
Uferstaaten. Ströme, die das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen 
und vom Meer aus schiffbar sind, heißen internationale Ströme; sie 
sind nicht mehr Eigengewässer, sondern werden, unter bestimmten 
Voraussetzungen, von dem Grundsatz der ‚Schiffahrtsfreiheit‘‘ be- 
herrscht (unten 8 27). 
b) Kanäle, also künstliche Wasserstraßen, die von beiden Seiten 
vom Landgebiet desselben Staates umschlossen werden, stehen unter 
der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann, 
wenn sie zwei freie Meere. miteinander verbinden (so der deutsche 
Kaiser-Wilhelm-Kanal). Werden sie vom Landgebiet mehrerer Staaten 
umschlossen, so stehen sie unter der geteilten Herrschaft der Ufer- 
staaten. Jedoch drängt die neuere Entwicklung dahin, Kanäle, die für 
den internationalen Handelsverkehr von Bedeutung sind, der unein- 
geschränkten Staatsgewalt der Uferstaaten zu entziehen und auch für 
sie den Grundsatz der freien Schiffahrt zur Durchführung zu bringen. 
Vgl. unten 8 27 IV. 
c) Binnenmeere oder Binnenseen im engern Sinne sind diejenigen 
Seen, die auf allen Seiten vom Lande umschlossen sind oder doch 
mit dem offenen Meere nicht in schiffbarer Verbindung stehen. Auf 
sie finden die für Ströme geltenden Regeln entsprechende Anwendung 
(bestritten). Daher steht der Bodensee unter der geteilten Herr- 
schaft der Uferstaaten; und nur der zur Schweiz gehörende Teil des 
Sees hat teil an der dauernden Neutralität der Schweiz). 
Durch besondere Vereinbarung können auch hier abweichende 
Rechtsverhältnisse geschaffen werden. So hat sich Rußland durch 
die Verträge mit Persien vom 24. Oktober 1813 und vom 22. Februar 
1828 (Strupp 1286) die ausschließliche Herrschaft über das Kaspische 
Meer gesichert. 
5) Ebenso: v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs. 1885. 
8.283. Rehm, H.St. IIIlll. Stoffel, Die Fischereiverhältnisse des Boden- 
sees. 1906. Hoenninger, Der Bodensee im Völkerrecht. Heidelberger Diss. 
1006. Dagegen Rettich, Die völkerrechtlichen und staaterechtlichen Verhält- 
nisse des Bodensees. 1884. — Vgl. Ullmann 293.
	        
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