76 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtliohen Staatenverbands.
die Fischerei in seinen Eigengewässern verbieten oder sie ihnen nur unter
gewissen, die eigenen Staatsangehörigen begünstigenden Bedingungen (Ab-
gaben usw.) gestatten. Die Gerichtsbarkeit über fremde Handelsschiffe (und
damit auch das Durchsuchungsrecht) steht ihm, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, uneingeschränkt zu.
a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen und
münden, stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates.
Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar zu sein, das Gebiet mehrerer
Staaten durchfließen, stehen unter der geteilten Herrschaft der
Uferstaaten. Ströme, die das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen
und vom Meer aus schiffbar sind, heißen internationale Ströme; sie
sind nicht mehr Eigengewässer, sondern werden, unter bestimmten
Voraussetzungen, von dem Grundsatz der ‚Schiffahrtsfreiheit‘‘ be-
herrscht (unten 8 27).
b) Kanäle, also künstliche Wasserstraßen, die von beiden Seiten
vom Landgebiet desselben Staates umschlossen werden, stehen unter
der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann,
wenn sie zwei freie Meere. miteinander verbinden (so der deutsche
Kaiser-Wilhelm-Kanal). Werden sie vom Landgebiet mehrerer Staaten
umschlossen, so stehen sie unter der geteilten Herrschaft der Ufer-
staaten. Jedoch drängt die neuere Entwicklung dahin, Kanäle, die für
den internationalen Handelsverkehr von Bedeutung sind, der unein-
geschränkten Staatsgewalt der Uferstaaten zu entziehen und auch für
sie den Grundsatz der freien Schiffahrt zur Durchführung zu bringen.
Vgl. unten 8 27 IV.
c) Binnenmeere oder Binnenseen im engern Sinne sind diejenigen
Seen, die auf allen Seiten vom Lande umschlossen sind oder doch
mit dem offenen Meere nicht in schiffbarer Verbindung stehen. Auf
sie finden die für Ströme geltenden Regeln entsprechende Anwendung
(bestritten). Daher steht der Bodensee unter der geteilten Herr-
schaft der Uferstaaten; und nur der zur Schweiz gehörende Teil des
Sees hat teil an der dauernden Neutralität der Schweiz).
Durch besondere Vereinbarung können auch hier abweichende
Rechtsverhältnisse geschaffen werden. So hat sich Rußland durch
die Verträge mit Persien vom 24. Oktober 1813 und vom 22. Februar
1828 (Strupp 1286) die ausschließliche Herrschaft über das Kaspische
Meer gesichert.
5) Ebenso: v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs. 1885.
8.283. Rehm, H.St. IIIlll. Stoffel, Die Fischereiverhältnisse des Boden-
sees. 1906. Hoenninger, Der Bodensee im Völkerrecht. Heidelberger Diss.
1006. Dagegen Rettich, Die völkerrechtlichen und staaterechtlichen Verhält-
nisse des Bodensees. 1884. — Vgl. Ullmann 293.