Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

6 Einleitung. 
lange suchte man den Schein eines gemeinschaftlichen Besitzes aufrecht 
zu erhalten durch hierauf gehende Worte und Formen, durch Bestellung 
eines geringen Zinses von den beiderseitigen Gütern, durch gegenseitige 
Annahme der Titel und Wappen u. s. w. 2) Eine solche Belehnung 
zur gesammten Hand, wodurch mehrern Häusern für den Fall, daß 
eines derselben aussterben sollte, das Successionsrecht in deren Lehen 
zugesichert wurde, hatte vor der Eventualbelehnung, auch nachdem die 
hieraus entstandenen Rechte vererblich geworden waren, mannigfache 
Vortheile voraus. Bei den unsichern rechtlichen Zuständen des Reiches 
und der schwankenden Macht des Kaisers war es von der größten 
Wichtigkeit, sich die Zustimmung des Hauses, dem man succediren 
wollte, zu verschaffen. Die Eventualbelehnung aber ging nur von dem 
Lehnsherrn aus, während die Gesammtbelehnung, wie es scheint, nur 
auf Antrag der Parteien erfolgte. 3) Verband sich nun mit diesem 
Successionsrecht in die Lehengüter auch eine gegenseitige Nachfolge in 
das Allodialgut, so daß das Erbrecht das gesammte Besitzthum der 
mehrern Häuser umfaßte, so war hiermit ein neues Institut, das der 
Erbverbrüderung, entstanden, das aus dem Rahmen des Lehenrechts 
zwar herausgetreten war, dessen eigenthümlicher Charakter aber den 
Grundsätzen des gemeinen Rechts in hohem Grade widersprach. 
Die frühsten Beispiele einer Erbverbrüderung finden wir im Anfange 
des 14. Jahrhunderts; die erste, von der wir sichere und ausführliche Kunde 
haben, wurde zwischen dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg und 
seinen Brüdern, den Herzögen von Bayern, unter Vermittlung und 
Bestätigung des Vaters, des Kaisers Ludwig des Bayern im Jahre 
4334 abgeschlossen. Zwar soll schon in der zweiten Hälfte des 13. 
Jahrhunderts eine Erbverbrüderung zwischen dem Markgrafen Heinrich 
  
2) Vgl. über diese Entwicklung, die wir hier nur andenten können, Homeyer a. 
a. O. Pfeiffer über die Ordnung der Regierungsnachfolge in den monarchischen 
deutschen Staaten Bd. I. p. 376 und ff. Duncker Gesammteigenthum p. 80 u. sf. 
3) Vgl. die von Duncker a. a. O. und Pfeiffer a. a. O. angeführten Beispiele.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.