Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

106 Anhang. 
III. 
Kaiserliche Resolution gegeben den sächsischen, brandenburgischen 
und hessischen. Räthen, Prag 14. Juni 1588. (Original-Urkunde des 
Dresd. Staatsarchivs). 
Die Römisch kaiserlich, auch in Hungern und Behaim konigliche 
Majestät, unser allergnedigster Herr haben mit Gnaden vernommen, 
was die anwesenden Chur= und fürstlichen Abgesandten der Häuser 
Sachsen, Brandenburg und Hessen von wegen Confirmation und Be- 
stettigung Frer Herrschafften hiebevor aufgerichten und jüngstlich erten- 
dirten Verbrüderung und Erbeinigung bey Irer Kay. Mit. so münd- 
lich so schriftlich fürbracht und gebetten haben. Nun hatten Iro Kay. 
Miit. vorder gerne gesehen, das gedachte Chur= und fürstliche Gesandten 
etwas zeittlicher hetten mögen beantwortet und abgefertigt werden, dazu 
dann nit wenig fürdersam gewesen, wo die angezogne vorige alte eini- 
gungen zusambt Irer Mit. nächster Vorfahren am Reich nach und nach er- 
folgter Bestettigung (wie in dergleichen Fällen von nötten und Her- 
kommen) in glaubwürdigen Schein weren mit einbracht und fürge- 
legt worden. Sintemal aber dasselbig nit beschehen, sondern den 
Dingen bey der Kay. Registratur erst hat nachgesucht werden müssen, 
ist dahero erfolgt, das sich Jrer Kay. Mjt. antwort wider dero Willen 
etwas verweilet, welches die Abgesandten der Häuser Sachsen, Bran- 
denburg und Hessen zu keiner Beschwernuß auffnemen sollen. — Soviel 
aber die Sachen an ir selbst und die gebettne Confirmation belanget, 
da seyen Iro Kay. Mit. den ansuchenden Chur und Fürsten mit freund- 
schafft und gnaden dermassen gewogen, das die denselben nit gern 
ichtes, so in Irer Kay. Mijt. Macht stehet und sich thun last, verwei- 
gern wolten. Dieweilen aber Iro Kay. Mit. die fürbrachte Ainigung 
in etlichen Punkten fast wichtig und dahin gestellt befünden, das Sie
	        
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