Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

hessischen Erbverbrüderung. 13 
Besitzungen nicht Lehen, sondern Allodialgut 13) war, Otto aber als 
der Sohn der Tochter nach landrechtlicher Erbfolge dem Sohne des 
Bruders vorging. 16) Jedoch scheint Otto der Quade die Gunst 
seines Großvaters verloren zu haben und schon 1367 finden wir Her- 
mann aus dem geistlichen Stande getreten, vermählt und in Verkehr 
mit dem Landgrafen Heinrich 17) Hermann wurde von seinem Oheim 
in die Gemeinschaft des Besitzes und der Regierung aufgenommen. 18) 
Otto von Braunschweig aber suchte seine Ansprüche mit Gewalt noch 
vor dem Tode des alten Landgrafen zur Anerkennung zu bringen; 
er stiftete den Bund der Sterner mit Herrn und Rittern aus ganz 
Mitteldeutschland. Mit einem Heere, das aus mehr als 2000 Rittern 
bestanden haben soll, fiel er verwüstend in das Land der Landgrafen 
ein, unterstützt von hessischen Rittern und Vasallen. Die Landgrafen 
wurden hart bedrängt und als sie bei der Belagerung der Burg Herz- 
feld großen Schaden erlitten hatten, wandten sie sich an den Mark- 
grafen Balthasar von Meißen um Hülfe, der sich damals, wie gemel- 
det wird, außerhalb seines Landes befand. Die Hülfe wurde geleistet, 
und hieran knüpften sich die Verhandlungen über die Gründung einer 
  
15) Bis zum Jahre 1373 trugen die Landgrafen nur Eschwege und das Schloß 
Boyneberg von dem Reiche zu Lehen, mit denen Heinrich das Kind 1292 von 
Adolph von Nassau belehnt worden war. Die übrigen Besitzungen waren meist 
allodiales Gut. Vgl. Estor Orig. Juris publici Hass. (1738) p. 63. 
16)) Schmincke historische Untersuchung von Otto des Schützen Begebenheiten 
am Elevischen Hofe (1746) p. 30. u. f. will eine Verzichtleistung der Mutter 
Ottos des Quaden, Elisabeth, in dem Familienvertrag von 1336 finden. Ihm 
folgt Horn (a. a. O. p. 97). Aber jener Vertrag wurde blos unter den Brüdern 
geschlossen und bezog sich nur auf die Lebenszeit des Landgrafen Heinrich (Estor 
Origines p. 173). 
17) Landgraf Heinrich befiehlt der Stadt Gießen der Gemahlin feines Neffen, 
des Landgrafen Hermann, der Johanna von Nassau, nach Witthums Recht gewärtig 
zu sein. Montag nach Reminiscere 1367, bei Kuchenbecker Analecta Hass. Coll. V. 
p. 273. Huldigungen der Städte u. s. w., welche zu Witthum der Frauen bestimmt 
waren, finden sich nicht selten; z. B. Guden Codex Diplom. V. p. 426. 451. 
18) Gemeinschaftliche von Heinrich und Hermann ausgestellte Urkunden von 
1371. 1372 bei Kuchenbecker Anal. II. p. 252 V. p. 42. Vgl. auch Ayrmamn hes- 
sische Historie p. 266.
	        
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