Bestätigung der Erbverbrüderung. 19
der kaiserlichen Belehnung zufolge erst hervortreten, wenn eine Parthei
ohne rechte Mannes Leibeslehnserben ausstürbe, dann sollten die sämmt-
lichen Güter „vff ire rechte natürliche Mitgeerben, Gemeynern ond
ongesunderte Brüdere erblichen ond ewiglichen gefallen.“ Um jeden
Anspruch des Weibsstammes, der durch die Lehnauftragung der bis
dahin allodialen hessischen Besitzungen sowie durch die Erbverbrüder-
ung seiner Rechte beraubt worden war, für immer zurückzuweisen, er-
klärt der Kaiser noch ausdrücklich: „ob in dißen obgeschrieben Sachen
rechtvertige Ordnungen des Rechten nicht volkomenlichen gehalten weren,
alle solche und auch andere Gebrechen, wy man die benennen mag,
erfüllen wir von kayserlicher Majestät Vollkommenheit ond von rechten
Wissen und Kraft dises onsers kayserlichen Brives.“ 4)
Derjenige aber, der in irgend einer Weise gegen diese kaiserliche
Handveste erwas unternehme, solle „als oft als das geschiet, tusent
Margk lötiges Gold halb in onser oder onsern Nachkommen an dem
Reiche Camern ond halb den wyder dy das gethan würde, ouwiderruf-
lichen verfallen sein.“ —
Nachdem die kaiserliche Gesammtbelehnung und Bestätigung erlangt
war, erfolgte die Erbhuldigung der hessischen Vasallen und Städte
31) Meurer Nachfolge in Stamm= und Lehngüter § 48 (1781) glaubt: „diese
Quasicodicilarclausel sei in der geheimen Besorgniß hinzu gefügt worden, daß diese
Erbverbrüderung wohl einmal aus dem Grunde angefochten werden möge, weil
ohne wahre besitzliche Gemeinschaft keine Lehnsuccession bei der Belehnung zur ge-
sammten Hand stattfinde.“ — Da aber schon in den oben angeführten Stellen die
Fiction eines gemeinschaftlichen Besitzes in den stärksten Ausdrücken hervorgehoben
wird, so scheint diese Erklärung sich vielmehr darauf zu beziehen, daß die Lehnsauf-
tragung der hessischen Güter, die ja die Voraussetzung der Gesammtbelehnung bildete,
nach älterm Rechte erst dann gesichert war, wenn der künftige Lehnsherr, also der
Kaiser diese Güter Jahr und Tag besessen und eine rechte Gewere erworben hatte.
Hierdurch erst wurden die Ansprüche der Erben an dem aufgetragnen Grundstücke
vernichtet. (Sachsenspiegel I. 34 & 2: Svelk man sin gut gift und dat weder to
lene untveit, dem Herren hilpt de gave nicht, he ne behalde dat gut in sinen ledich-
liken geweren jar und dach.) Auch noch in spätern Zeiten wurde diese Vorschrift
beobachtet; so z. B. Urkunde von 1418 bei Schannat Fuldischer Lehnhof (1726)
Codex probat. u. 122. —
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