Kaiserliche Bestätigung. 25
Buttelstädt 32), Dornburg 58), Freiberg 54), Geithayn 55), Gräfenthal 55),
Salfeld 57) u. a. m.
Zur stärkern Bekräftigung suchte man aber dennoch die nochmalige
Confirmation des Kaisers zu erlangen und wenn möglich, die Erlaub-
niß, das Churfürstenthum mit in die Erbverbrüderung aufzunehmen.
Kaiser Sigismund ertheilte zwar die Confirmation 558) (Ulm 29. Juli
1434), aber trotz der großen Dienste, welche Churfürst Friedrich ihm
bei der Bekämpfung der Hussiten geleistet hatte, gab er seine Zustim-
mung in Betreff des Churfürstenthums nicht, sondern er schloß aus-
drücklich das Herzogthum zu Sachsen, auf dem die Churwürde ruhte,
von der Erbverbrüderung aus. In der Form urnterscheidet sich diese
kaiserliche Bestätigung wesentlich von der, welche Karl IV. 1373 er-
theilt hatte. Trat damals die Belehnung zur gesammten Hand noch
bedeutend in den Vordergrund und erschien das Erbfolgerecht nur als
Ausfluß dieser Belehnung, so ist jetzt die Bestätigung des zwischen bei-
den Partheien geschlossenen Erbverbrüderungsvertrags auch formell die
Hauptsache. Der Kaiser verwilligt, bestätigt, befestigt und confirmirt
die genannte Brüderschaft. Weiterhin belehnt er die Fürsten auch zur
gesammten Hand mit ihren beiderseitigen Fürstenthümern, aber wie
diese Belehnung den Schluß der kaiserlichen Urkunde bildet, so ist
auch mit keinem Worte angedeutet, daß in der Belehnung zur gesamm-
ten Hand die Quelle des gegenseitigen Erbfolgerechts zu suchen sei.
Die strengen Vorschriften des Lehenrechts waren in ihrer Anwendung
auf die Reichslehen, die in dem Besitze der größern Fürsten waren,
52) Bei Wettens historische Nachrichten von Weimar Bd. II. S. 196. 3.
November. -
53) Lünig Reichsarchiv Pars. Spec. Cont. II. S. 1063. 5. Nov.
54) Sammlg. zur sächs. Geschichte Bd. X. p. 195. 11. November.
55) Sammlg. p. 197. 13. November.
56) Schmincke Monum. Hass. Bd. III. p. 115. 16. November.
57) Strupve Politisches Archiv Bd. II. S. 78.
58) Müller Reichstagsth. p. 591.