26 Eintritt Brandenburgs
schon so sehr in den Hintergrund getreten, daß in der Erbverbrüde—
rung nunmehr nichts anderes gesehen wurde, als ein unter den Par—
theien abgeschlossener Erbvertrag, zu dessen Giltigkeit freilich die kaiser—
liche Bestätigung ein nothwendiges Erforderniß war.
Die Erbverbrüderung wurde angesehen als ein kaiserliches Privi—
legium, das den beiden Häusern ertheilt worden, und als solches finden
wir auch die Erneuerung von 1431 in den Bestätigungen der sächsischen
Privilegien öfters ausdrücklich erwähnt, so in den Urkunden des Kai—
sers Friedrich III. von 1442 (24. Juni) und 1456 (1. Februar). )
Die unsichern und verworrnen Zustände im deutschen Reiche hatten
im Jahre 1435 die Churfürsten von Sachsen und von Brandenburg
veranlaßt, ein enges Schutzbündniß mit einander abzuschließen, eine
sog. Erbeinigung, deren Rechte und Pflichten auf die Nachfolger über-
gehen sollten. Im Jahre 1451 war dieses Bündniß erneuert wor-
den 50) und bei dieser Gelegenheit mag der Gedanke aufgetaucht sein,
einerseits den Landgrafen Ludwig von Hessen in die Erbeinigung mit
aufzunehmen, anderer Seits die sächsisch-hessische Erbverbrüderung auf
die brandenburgischen Fürsten auszudehnen. Churfürst Friedrich von
Sachsen, Churfürst Friedrich II. von Brandenburg und Landgraf Lud-
wig waren Schwäger 61) und so mögen verwandtschaftliche und poli-
tische Interessen sich gegenseitig unterstützt haben. Zu einer Berathung
und vorläufigen Beschlußfassung kamen sächsische und brandenburgische
Räthe im Jahre 1455 am 9. April zu Neustadt zusammen und ver-
ständigten sich dahin, daß die Fürsten der drei Häuser zu Naumburg
eine Zusammenkunft halten sollten. Vorläufig kamen sie dahin über-
ein, daß zwischen den drei Häusern eine Erbeinigung und Erbverbrü-
59) Müller Reichstagstheatrum I. p. 593. 595.
60) Vgl. J. S. Müller Annales p. 18. 28.
61) Landgraf Ludwig hatte die ältere Schwester des Churfürsten von Sachsen,
Anna; der Churfürst von Brandenburg die jüngere, Katharina zur Gemahlin. Vgl.
Gundling Leben des Kurfürsten Friedrich II. von Brandenburg S. 450.