in die Erbverbrüderung 1457. 27
derung zu schließen sei; über das Verhältniß, in welchem diese neue
Erbverbrüderung zu der alten sächsisch-hessischen stehen solle, wurde
noch keine Bestimmung getroffen. 632) Jedoch dauerte es noch zwei
Jahre, bis diese Fürstenversammlung stattfand. Erst Ende April 1457
kamen die sächsischen, brandenburgischen und hessischen Fürsten zu Naum-
burg zusammen und schlossen dort am 29. April eine Erbverbrüderung
ab, ver aber freilich zur Giltigkeit die kaiserliche Genehmigung noch
fehlte. Die alte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen blieb
aber unverändert, beide Häuser traten als eine Parthei Brandenburg
gegenüber, dessen Recht erst zur Wirksamkeit gelangen sollte, wenn
Sachsen und Hessen ausgestorben wären. Es wurde in dem Vertrag
ausdrücklich festgesetzt: „vund sol diese ounser Brüderschaft onnd Ver-
samblung die Erbverbrüderschafft und Versamblung, die Wir Friedrich
ond Wilhelm Gebrüdere, ond Wir Landgraf Ludwig für Vuns ond
onßer Erben fürmals eher diser Verschreibung mit einander gethan
habenn nach laut derselben Verschreibunge darin Wir deshalb gegangen
sind, nicht irren noch krencken in kein Weiß, sondern dieselb Brüder-
schafft ond Verschreibung soll bei irenn Krefften bleiben ond der, ob
es zu Fall qveme, nachgegangen werdenn getreülich ond offrichtiglich ane
Geverde.“ — Im Falle also Sachsen oder Hessen ausstürbe, sollten
die Bestimmungen der zwischen beiden Häusern geschlossnen Erbverbrü-
derung zur Ausführung kommen, ohne daß Brandenburg einen An-
spruch erheben könnte. Für den Fall, daß Brandenburg ausstürbe,
während die beiden andern Häuser noch blühten, ist keine Bestimmung
62) Abschied der sächsischen und brandenburgischen Räthe. Neustadr 9. April
1455, Orig.-Urk. des Dresd. St.-Arch. In Beziehung auf die Erbverbrüderung heißt
es daselbst: ond ob es zu Falle qveme, das ein Parthey on menlichen erben oder
derselben Leibeserben on menliche erben ond also fur und fur, von erben zu erben,
welcher Partheye keyn menliche Leibeserben vorhanden bliben were, das dann dessel-
ben tayls, das also wie vorgemeldet ist abgestorben were, Furstenthume ond Her-
schafft, Sloß, Stete, Lannd ond Leute an des anndern Tayls menliche Leibserben
erben ond gevallen sollen." —