Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

in die Erbverbrüderung 1457. 27 
derung zu schließen sei; über das Verhältniß, in welchem diese neue 
Erbverbrüderung zu der alten sächsisch-hessischen stehen solle, wurde 
noch keine Bestimmung getroffen. 632) Jedoch dauerte es noch zwei 
Jahre, bis diese Fürstenversammlung stattfand. Erst Ende April 1457 
kamen die sächsischen, brandenburgischen und hessischen Fürsten zu Naum- 
burg zusammen und schlossen dort am 29. April eine Erbverbrüderung 
ab, ver aber freilich zur Giltigkeit die kaiserliche Genehmigung noch 
fehlte. Die alte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen blieb 
aber unverändert, beide Häuser traten als eine Parthei Brandenburg 
gegenüber, dessen Recht erst zur Wirksamkeit gelangen sollte, wenn 
Sachsen und Hessen ausgestorben wären. Es wurde in dem Vertrag 
ausdrücklich festgesetzt: „vund sol diese ounser Brüderschaft onnd Ver- 
samblung die Erbverbrüderschafft und Versamblung, die Wir Friedrich 
ond Wilhelm Gebrüdere, ond Wir Landgraf Ludwig für Vuns ond 
onßer Erben fürmals eher diser Verschreibung mit einander gethan 
habenn nach laut derselben Verschreibunge darin Wir deshalb gegangen 
sind, nicht irren noch krencken in kein Weiß, sondern dieselb Brüder- 
schafft ond Verschreibung soll bei irenn Krefften bleiben ond der, ob 
es zu Fall qveme, nachgegangen werdenn getreülich ond offrichtiglich ane 
Geverde.“ — Im Falle also Sachsen oder Hessen ausstürbe, sollten 
die Bestimmungen der zwischen beiden Häusern geschlossnen Erbverbrü- 
derung zur Ausführung kommen, ohne daß Brandenburg einen An- 
spruch erheben könnte. Für den Fall, daß Brandenburg ausstürbe, 
während die beiden andern Häuser noch blühten, ist keine Bestimmung 
  
62) Abschied der sächsischen und brandenburgischen Räthe. Neustadr 9. April 
1455, Orig.-Urk. des Dresd. St.-Arch. In Beziehung auf die Erbverbrüderung heißt 
es daselbst: ond ob es zu Falle qveme, das ein Parthey on menlichen erben oder 
derselben Leibeserben on menliche erben ond also fur und fur, von erben zu erben, 
welcher Partheye keyn menliche Leibeserben vorhanden bliben were, das dann dessel- 
ben tayls, das also wie vorgemeldet ist abgestorben were, Furstenthume ond Her- 
schafft, Sloß, Stete, Lannd ond Leute an des anndern Tayls menliche Leibserben 
erben ond gevallen sollen." —
	        
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