Kaiserlichen Bestätigung. 29
mation noch nicht erlangt war. Die Fürsten beschlossen noch zu Naum-
burg, eine Gesandtschaft an den Kaiser zu schicken, um die Bestätigung
zu erwirken. Aber die Bemühungen waren vergebens. Die mögliche
Vereinigung so großer und wichtiger Länder in einer Hand erschien
dem Kaiser, wie seinen Nachfolgern, zu gefährlich für das Ansehen
und die Macht des Kaisers und des österreichischen Hauses. Zwar
findet sich ein Entwurf einer kaiserlichen Confirmation vor, der von
vielen für eine Copie der wirklich ertheilten Confirmation gehalten
worden ist. 63) Daß hier aber keine Copie, sondern nur ein von Seiten
der fürstlichen Räthe gemachter Entwurf vorliegt, der den Gesandten
an den kaiserlichen Hof mitgegeben worden ist, ist wohl durch folgende
Gründe erwiesen: das betreffende Aktenstück ist datirt „Nürnberg Frei-
tags nach Quasimodogeniti 1457“, d. h. von demselben Tag, an dem
zu Naumburg die Erbverbrüderung zwischen den Fürsten abgeschlossen
worden ist. Dieser Umstand würde allein hinreichen, die Annahme,
das Aktenstück sei eine Copie, zu widerlegen. Ferner aber befand sich
Kaiser Friedrich III. um diese Zeit gar nicht zu Nürnberg, sondern
zu Neustadt in Oestreich. 64) Schließlich sei noch erwähnt, daß auf
dem Exemplar dieses Entwurfs, das für die chursächsischen Gesandten
bestimmt war, sich noch folgende Bemerkungen finden: „Die Gesandten
bitten den Kaiser des Bedenkens halber, daß dereinst die Fürstenthümer
in einer Person vereinigt würden, was eine Unbequemlichkeit sein
könnte, mit iren Herrn sich zu vernehmen.“ 65) Daß aber auch spä-
63) So von Lünig Reichsarchiv Pars. Sp. Cont. II. S. 743. (Hier ist auch
der betreffende Entwurf abgedruckt); Rommel Hessische Geschichte Bd. II. Anmerkungen
S. 221. Weber Lehrbuch des Lehenrechts Bd. IV. p. 541. Lancizolle Geschichte der
Bildung des Preußischen Staats Bd. II. p. 634 („die Confirmation ist, wenn gleich
nicht ohne Schwierigkeit ausgewirkt worden"). Droysen Geschichte der Preußischen
Politik Bd. II. Abth. I. S. 190 und viele Andere.
64) S. Chmel Regesten Kaiser Friedrich IV. Bd. II. ,
65) Dresd. St.-Archiv. Aktenfascikel, die Erbverbrüderung zwischen Sachsen,
Brandenburg und Hessen betreffend. 1457—1575 Fol. 11.