Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Kaiserlichen Bestätigung. 31 
schon bei der nächsten Zusammenkunft zu Zerbst (Februar 1538) zu 
der Ueberzeugung gekommen, daß die fragliche Bestätigung niemals 
wirklich ausgestellt worden sei, und man faßte den Beschluß, noch nach- 
träglich die kaiserliche Bestätigung nachzusuchen. 68) Hiernach wird es 
wohl keinem Zweifel mehr unterliegen, daß die Erbverbrüderung von 
1457 von dem Kaiser nicht confirmirt worden ist und in Folge davon 
auch keine rechtliche Giltigkeit erlangt hat. Zwar wurde die Erbver- 
brüderung, wie sie in Naumburg festgestellt worden war, von den Für- 
sten beschworen, theils zu Naumburg selbst, theils einige Monate spä- 
ter. 70) Hierdurch konnte selbstverständlich der an sich ungiltige Ver- 
trag keine Giltigkeit erhalten. Auch ließ man die Unterthanen die 
Erbhuldigung nicht leisten, obgleich eine dahingehende Bestimmung in 
den Vertrag ausgenommen worden war und obgleich im folgenden Jahre 
(3. März 4458) sächsische und brandenburgische Räthe zu Leipzig eine 
  
69) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderungen 1373—1555 Fol. 370. 636. Weitere 
Nachforschungen nach dem Original der Bestätigungsurkunde von 1457 wurden später 
noch häufig angestellt, so 1587, 1614, 1664 und ff. Berichte darüber finden sich im 
Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung u. s. w. 1587, 1588 Fol. 1 und ff. 139, 146, 149 
(an letzterer Stelle zeigt namentlich der Stadtrath von Leipzig, bei dem man das 
Original deponirt geglaubt hatte, an, daß sich bei ihm nichts vorfinde): Erbverbrü- 
derungen u. s. w. 1647—1711 Fol. 101, 140, 156. In einem Gutachten des chur- 
sächsischen Geheimen Raths vom Jahre 1703 wird es als zweifelslos feststehend an- 
genommen, daß die Erbverbrüderung von 1457 von dem Kaiser nicht bestätigt wor- 
den sei. (Dresd. St.-Arch. die Renovation der Erbverbrüderung betreff. 1703 Fol. 40.) 
70) Müller Reichstagsth. S. 576. Die Markgrafen Friedrich der Aeltere 
und der Jüngere beschworen die Erbverbrüderung zu Jüterbogk Montag nach Bar- 
bara 1457 (5. Dezember). Dresd. St Arch. Erbverbrüderungen 1457—1575 Fol. 
14. J. S. Müller in den Sächs. Annales S. 35 meldet, daß die jungen hessischen 
Landgrafen Ludwig und Heinrich (deren Vater Landgraf Ludwig der Friedsame 1458 
gestorben war) im Jahre 1461 am 3. Dezember zu Mühlhausen die 1457 unter den 
drei Häusern errichtete Erbverbrüderung und Erbeinigung beschworen hätten. Jedoch 
dies scheint auf einem Irrthum zu beruhen. U. F. Kopp Bruchstücke zur Erläute- 
rung der deutschen Geschichte und Rechte Bd. II. (Cassel 1801) S. 10 erwähnt nur 
einer Urkunde, die sich abschriftlich im Casseler Archiv befindet, über die Beschwörung 
der Erbeinigung.
	        
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