Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

32 Erneuerung von 1487. 
Zusammenkunft hielten, um sich über die Ableistung der Erbhuldigung 
zu verständigen.71) 
Durch diesen fehlgeschlagenen Versuch, Brandenburg in die Erb— 
verbrüderung aufzunehmen, blieb aber die alte sächsisch-hessische Erb— 
verbrüderung unangetastet bestehen. Auch finden wir sie in den kaiser— 
lichen Confirmationen der sächsischen sowohl wie der hessischen Lehen 
und Gerechtsamen ausdrücklich bestätigt. 72) — Die nächste Veran- 
lassung zu einer Erneuerung der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung 73) 
gab die bedeutende Vergrößerung des hessischen Gebietes in Folge der 
Erwerbung der Grafschaften Katzenellenbogen und Dietz. Landgraf 
Heinrich von Hessen hatte die Erbtochter Gräfin Anna von Katzenellen- 
bogen geheirathet und nach dem Tode des letzten Grafen von Katzen- 
ellenbogen dessen Gebiete in Besitz genommen (1479). Da dieselben 
neben großen Mainzischen, Kölnischen und andern Lehen auch zu nicht 
geringem Theile aus Allodialgütern bestanden, so konnte auf diese 
letztern eigentlich in rechtmäßiger Weise die Erbverbrüderung nur dann 
ausgedehnt werden, wenn die Töchter der Landgräfin Anna, von denen 
die eine Elisabeth mit dem Grafen Johann von Nassau, die andere 
mit Johann II. von Cleve sich vermählte, auf ihre Erbrechte verzichtet 
hatten. Zwar hatte Elisabeth bei ihrer Vermählung (1482) mit ihrem 
Gemahl zusammen auf die väterliche und mütterliche Erbschaft Ver- 
zicht geleistet; aber dem Landgrafen erschien es doch sicherer, in einer 
Erneuerung der Erbverbrüderung ausdrücklich dieselbe auf die neu 
erworbenen Gebiete auszudehnen, und zugleich in irgend einer 
  
71) Dresd. St.-Arch. Erbeinigung und Erbverbrüderungen 1431—1555 Fol. 56. 
72) Kaiserliche Confirmationen für Sachsen von 1465; für Hessen 1471, Regens- 
burg Freitag nach Jacobi (26. Juli) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderungen 1373 bis 
1457 Fol. 23 u. a. m. 
73) Carpzov (De Pacto Confraternitatis Saxonico-Hass. Lipsiae 1647) c. 
I. §. 129 erwähnt eine Erneuerung der Erbverbrüderung aus dem Jahre 1471, ohne 
jedoch einen Beleg hierfür beizubringen. Da sich sonst keine Spur davon findet, so 
scheint ein Irrthum vorzuliegen. Vgl. J. J. Müller Reichstagsth. I. p. 576.
	        
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