Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Sachsens in die Erbverbrüderung. 39 
Wittenberg versammelten, um dem Kurfürsten Johann zu huldigen, 
ihnen folgende Mittheilung gemacht worden sei (14. Juli 1525): „Man 
wollte ihnen nicht vorhalten, daß Churfürst Friedrich sowohl als er, 
Churfürst Johannes selbst bei seiner kayserlichen Majestät so viel aus- 
gewürket hätten, welches in vorigen Zeiten bey andern Römischen 
Kaysern und Königen nicht zu erlangen gewesen, daß wenn Churfürst 
Johannes und seines Mannes Leibeslehnserben, auch alle andere Her- 
zoge zu Sachsen in männlicher Linie aussterben würden, alsdann das 
Herzogthum und Churfürstenthum Sachsen an Landgraf Philippen zu 
Hessen und desselben Mannes Leibeslehnserben fallen und kommen 
sollte. Und dieses wollte man den Ständen darum angezeigt haben, 
damit sie Nachricht davon hätten, indem dieser Umstand dem gegen- 
wärtig vorzuhaltenden Huldigungseide einverleibt worden sei.“ 93) 
Von dieser Zeit an lauten auch die Huldigungs= und Reversbriefe 
auf das Herzogthum Sachsen und es finden sich derlei Urkunden sowohl 
für die Ritterschaft wie für die Städte des nachmaligen Kurkreises.") 
  
93) Rudolphi Gotha Diplomatica Bd. I. S. 89. Zwar hat sich weder in 
dem königlichen Staatsarchiv zu Dresden noch in dem Sachsen-Ernestinischen Ge- 
sammtarchiv zu Weimar hierüber eine Urkunde oder urkundliche Nachricht finden 
lassen; dennoch glauben wir nicht, in die Anführungen Rudolphis Mißtrauen setzen 
zu dürfen, da er nach den besten Materialien arbeitete und an eine gefälschte Urkunde 
wohl kaum zu denken ist. In Uebereinstimmung mit seinen Angaben lautet auch 
der Huldigungseid der Stände: „ob es sich begebe, das keiner onser gnedigster Herrn, 
der Herzogen zu Sachsen, sein werden u. s. w.“ — (Urkunde des Ges.-Archios zu 
Weimar). 
94) Rudolphi Gotha Diplom. I. S. 90 u. ff. Deductio Juris et Facti in 
Sachen Weimar entgegen Schwartzburg-Arnstadt (1712) S. 49. (Huldigungsformel 
der Stände bei dem Regierungsantritt des Churfürsten Johann Friedrich 1532.) — 
Am Ende des 16. und im 17. Jahrhundert war es eine von den Juristen vielfach 
ventilirte Frage, ob das Herzogthum und die Kurwürde von der Erbverbrüderung 
erfaßt würden oder nicht. Für das erstere sprachen sich namentlich aus Arumaeus 
Discursus ad Auream Bullam VI. cap. 6 (1663). J. C. Guttich De Confrater- 
nitat. (ap. Seyfert Nucleus Discept. I. p. 738). Die entgegengesetzte Ansicht ver- 
theidigen besonders Fabricius De Orig. Saxon. p. 747 (1569) Limnatus Jus publ. 
IV. c. 8 8 166; Addit. ad. h. 1. — Carpzov a. a. O. c. V. §. 28 u. ff. verthei- 
digt eine mittlere Ansicht; das Herzogthum Sachsen sei zwar in der Erbverbrüderung 
inbegriffen, nicht aber die Kurwürde.
	        
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