Sachsens in die Erbverbrüderung. 39
Wittenberg versammelten, um dem Kurfürsten Johann zu huldigen,
ihnen folgende Mittheilung gemacht worden sei (14. Juli 1525): „Man
wollte ihnen nicht vorhalten, daß Churfürst Friedrich sowohl als er,
Churfürst Johannes selbst bei seiner kayserlichen Majestät so viel aus-
gewürket hätten, welches in vorigen Zeiten bey andern Römischen
Kaysern und Königen nicht zu erlangen gewesen, daß wenn Churfürst
Johannes und seines Mannes Leibeslehnserben, auch alle andere Her-
zoge zu Sachsen in männlicher Linie aussterben würden, alsdann das
Herzogthum und Churfürstenthum Sachsen an Landgraf Philippen zu
Hessen und desselben Mannes Leibeslehnserben fallen und kommen
sollte. Und dieses wollte man den Ständen darum angezeigt haben,
damit sie Nachricht davon hätten, indem dieser Umstand dem gegen-
wärtig vorzuhaltenden Huldigungseide einverleibt worden sei.“ 93)
Von dieser Zeit an lauten auch die Huldigungs= und Reversbriefe
auf das Herzogthum Sachsen und es finden sich derlei Urkunden sowohl
für die Ritterschaft wie für die Städte des nachmaligen Kurkreises.")
93) Rudolphi Gotha Diplomatica Bd. I. S. 89. Zwar hat sich weder in
dem königlichen Staatsarchiv zu Dresden noch in dem Sachsen-Ernestinischen Ge-
sammtarchiv zu Weimar hierüber eine Urkunde oder urkundliche Nachricht finden
lassen; dennoch glauben wir nicht, in die Anführungen Rudolphis Mißtrauen setzen
zu dürfen, da er nach den besten Materialien arbeitete und an eine gefälschte Urkunde
wohl kaum zu denken ist. In Uebereinstimmung mit seinen Angaben lautet auch
der Huldigungseid der Stände: „ob es sich begebe, das keiner onser gnedigster Herrn,
der Herzogen zu Sachsen, sein werden u. s. w.“ — (Urkunde des Ges.-Archios zu
Weimar).
94) Rudolphi Gotha Diplom. I. S. 90 u. ff. Deductio Juris et Facti in
Sachen Weimar entgegen Schwartzburg-Arnstadt (1712) S. 49. (Huldigungsformel
der Stände bei dem Regierungsantritt des Churfürsten Johann Friedrich 1532.) —
Am Ende des 16. und im 17. Jahrhundert war es eine von den Juristen vielfach
ventilirte Frage, ob das Herzogthum und die Kurwürde von der Erbverbrüderung
erfaßt würden oder nicht. Für das erstere sprachen sich namentlich aus Arumaeus
Discursus ad Auream Bullam VI. cap. 6 (1663). J. C. Guttich De Confrater-
nitat. (ap. Seyfert Nucleus Discept. I. p. 738). Die entgegengesetzte Ansicht ver-
theidigen besonders Fabricius De Orig. Saxon. p. 747 (1569) Limnatus Jus publ.
IV. c. 8 8 166; Addit. ad. h. 1. — Carpzov a. a. O. c. V. §. 28 u. ff. verthei-
digt eine mittlere Ansicht; das Herzogthum Sachsen sei zwar in der Erbverbrüderung
inbegriffen, nicht aber die Kurwürde.