Conferenz zu Schönbeck 1571. 49
wollen Wir nichts destoweniger ob dieser vnser Verbrüderung, wan
sich die Felle nach dem Willen Gottes an einem vnd dem andern
Hause begeben vnd zutragen, festiglich halten vnd keinen andern
frembden Herrn zu vnsern Landen vnd Leuthen solcher vnser Ver—
brüderung zuwider kommen lassen, darzu wir einander mit höchsten
Vleiß, auch allem vunserm Vermögen behilfflich sein ond getrewen
Beistand leisten sollen und wollen.“ 128) Daß jedoch dieser Entwurf
angenommen worden wäre, davon findet sich in den sehr ausführlichen
Nachrichten, die uns erhalten sind, keine Spur. —
Noch von Schönbeck aus wurden Gesandte an den pfälzischen und
die geistlichen Kurfürsten geschickt. 1#2) Der Kurfürst von der Pfalz
erkürte, daß „#er für seine Person kein Bedenken habe, den gesuchten
Consens zu der Erbverbrüderung zu geben.“ 130) Dagegen war bei
den geistlichen Kurfürsten, vor allem bei dem Kurfürsten von Mainz,
nichts zu erlangen. Sei es daß dieser letztere wegen der von Hessen
zu Lehen getragenen Mainzischen Besitzungen die lehnsherrlichen Rechte
von Mainz nicht schmälern wollte; 131) sei es daß die Möglichkeit,
daß dereinst so bedeutende Gebiete in einer protestantischen Hand ver-
einigt werden könnten, zu bedenklich erschien: der Kurfürst von Mainz
gab eine ausweichende Antwort und verschob die ganze Sache auf eine
Collegiatversammlung der rheinischen Kurfürsten. Die Gesandten
wußten, was diese Antwort zu bedeuten habe, und glaubten sich der
—
128) Dresd. St.-Arch. Erbverb. 1571—1579 Fol. 145.
129) Kreditiv und Instruktion derselben a. a. O. Fol. 174. 219.
130) Bericht des kursächsischen Gesandten d. d. Gelnhausen 10. Okt. 1571
a. a. O. Fol. 230. Vgl. den Brief des Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg
an den Kurfürsten August von Sachsen d. d. Köln an der Spree 14. November
1574 a. a. O. Fol. 335.
131) Landgraf Wilhelm von Hessen rieth deßhalb ab, bei den rheinischen Kur-
fürsten die Zustimmung nachzusuchen, da sie wegen der von Hessen zu Lehen getrag-
nen Güter Vorbehalte und Reservationen machen würden, „welches aber eine große
Confusion in unsere Erbverbrüderung machen würde.“ Landgraf Wilhelm an den
Kurfürsten August Kassel 15. October 1571 a. a. O. Fol. 270.
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