Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erneuerung von 1587. 51 
des Sohnes des Kaisers, Rudolph, zum römischen Könige) — abzu— 
warten und alsdann „nach Befindung und Gelegenheit der Werbung“ 
solle Kurfürst August einen Erbverbrüderungstag ausschreiben, so daß 
die Erbverbrüderung noch vor der Wahlversammlung der Kurfürsten 
abgeschlossen und von dem Kaiser bestätigt werden könnte. Auf der 
Wahlversammlung solle dann der Consens der Kurfürsten nachgesucht 
werden. 137) — 
Aber dieser Beschluß konnte nicht zur Ausführung gebracht wer- 
den; weder wurde die Erbverbrüderung zwischen den drei Häusern 
sormell zum Abschluß gebracht, noch erfolgte die kaiserliche Bestätigung. 
Erst nach dem Tode des Churfürsten August (11. Februar 1586) 
wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen, 188) aber erst in dem 
Sommer des folgenden Jahres konnte eine Zusammenkunft der Fürsten 
der drei Häuser zu Naumburg stattfinden (5. und 6. Juli 1587). 
In Bezug auf den Eintritt Brandenburgs in die Erbverbrüderung 
konnte jedoch auch hier nicht Endgültiges festgestellt werden, da der 
Vertreter des Herzogs Georg Friedrich von Preußen keinen „ge- 
nugsamen Bedvehlich“ hatte. 439) Dagegen kam eine Erneuerung der 
Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen zu Stande, die aber 
nur fast wörtlich die Erneuerungsurkunde von 1555 wiederholte. 140) 
In Beziehung auf die Erbhuldigung wurde ein Nebenabschied gefaßt, 
worin bestimmt wurde, daß künftighin keine Gesandten zur Einnahme 
  
137) Vergleich der sächsischen und brandenburgischen Räthe 13. Dezember Jüter- 
bogk. Or. Urk. des Dresd. St. Arch. 
138) Kurfürst Christian I. von Sachsen an den Landgrafen Philipp 7. April 
1586 (Dresd. St. Arch. Schriften belangend die Erbeinung und Erbverbrüderung 
1586. 1587. Fol. 1. Die weitere Correspondenz a. a. O. Fol. 2—60). 
139) Protocoll der Verhandlungen bei Hellfeld. Beyträge Bd. I. S. 77. u. ff. 
140) Müller Reichstagth. I. S. 581. Die einzige Abweichung von der Urkunde 
von 1555 besteht darin, daß es bei der Aufzählung der zu der Erbschaft gehörigen 
Gegenstände in der ältern heißt: „mit Land und Leuten, Erbe Eigen, Kleinodien, 
Geschütze“ u. s. w.; in der jüngern: mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Schulden, 
(Gülten, sleinodien. Geschütze“ u. s. w. 
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