52 Entwurf einer Erbverbrüderung
der Erbhuldigung geschickt werden sollten, „weil es zu großes Auf-
sehen mache;“ sondern die Landschaft solle auf den Landtägen der
Handlung berichtet und von derselben Briefe genommen und wiedergegeben
werden. 141) Doch noch in demselben Jahre kamen die Räthe der drei
Häuser mit genügenden Vollmachten wiederum zu Naumburg zusam-
men, um über die Erbverbrüderung mit Brandenburg Beschluß zu
fassen. Sie verständigten sich über einen Entwurf, zu dessen näherer
Erläuterung sie einen Abschied abfaßten. Dem Entwurfe wurde eine
Vorlage zu Grunde gelegt, die sich möglichst genau an die sächsisch-
hessische Erbverbrüderung hielt und schon im Jahre 1571 zu Schön-
beck eine vorläufige Billigung gefunden hatte. 112) Jedoch wurde eine
Reihe von Aenderungen und Zusätzen vorgenommen. Erstlich wurde
festgesetzt, daß für den Fall des Aussterbens des brandenburgischen
Hauses unter dem Theile, welcher alsdann an die Landgrafen von
Hessen fallen werde, die Dignität der Kur mit inbegriffen sein solle,
damit nicht zwei Kuren in einem Hause zusammen kämen. 145)
Zweitens wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die Bestimmungen
über Testament, Aussteuer u. s. w. nur für den Fall Giltigkeit haben
sollen, daß eines der Häuser gänzlich ausstürbe, nicht aber „da in
einem solchen Kur= oder fürstlichen Hause allein ein oder die andere
linea durch Absterben eines Fürsten daraus aufhört.“ 144) Drittens
141) Rudolphi Gotha Dipl. Bd. I. S. 92. Acht Erbhuldigungsbriefe für die
hessischen Landgrafen von der Ritterschaft und den Städten des Meißnischen, Thül-
ringischen, Voigtländischen und Kurkreises gegeben auf dem Landtage zu Torgau
3. October 1588. Dresd. St.-Arch.
142) Ausdrücklich wird dies in dem erwähnten Abschiede hervorgehoben. Ab-
schied und Entwurf bei Hellfeld a. a. O. S. 98—123. Beide wurden abgefaßt den
9. November.
143) In Beziehung hierauf schlossen an demselben Tage (9. November) die
sächsischen und hessischen Räthe einen Nebenabschied, worin sie festsetzen, daß im Falle
des Aussterbens des Hauses Brandenburg die Kurwürde an Hessen, dieses aber nicht
die Hälfte der Lande, sondern nur ein Drittel erhalten solle, ausgenommen den Fall,
daß zu dieser Zeit schon eine der beiden sächsischen Linien ausgestorben und deren
Lande der andern Linie heimgefallen wären. Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch.
144) Wir werden über diesen Punkt weiter unten ausführlicher sprechen. —