Sachsen, Brandenburg und Hessen. 53
wurde noch deutlicher als es in der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung
geschehen, die Bestimmung über Ausstattung der hinterlassenen Prin-
zessinen auf alle Prinzessinen des ausgestorbenen Hauses ausgedehnt.
— Schließlich wurden von der Erbverbrüderung diejenigen branden-
burgischen Landestheile ausgenommen, welche in der brandenburgisch-
pommerischen Erbverbrüderung, die im Jahre 1574 geschlossen und
1574 von Kaiser Maximilian lI. confirmirt worden war, von bran-
denburgischer Seite für den Fall des Aussterbens des brandenburgi-
schen Hauses als Erbschaft der pommerischen Herzöge bestimmt wor-
den waren. —
In dem Abschied wurden ferner Bestimmungen getroffen in Be-
treff des Gesuchs um die kaiserliche Bestätigung. Es wurde am zu-
träglichsten erachtet, daß die Notull der Erbverbrüderung schon im
Voraus von den einzelnen Fürsten unterschrieben und unteresigelt und
der Kaiserlichen Majestät von den Gesandten der drei Häuser ein der-
Gestalt verfertigtes Exemplar überantwortet werde, „damit also diese
Vergleichung desto beständiger und kräftiger an Ihre Majestät gebracht
und von derselben desto füglicher Confirmation und Consens als über
eine beschlossene und verglichne Sache erlangt werden möge. — Sollte
aber über Zuversicht die Confirmation nicht zu erhalten sein, so sollten
die Fürsten den Eid auf die Erbverbrüderung zwar nicht leisten, nichts-
destoweniger aber sollen diese Sachen zu aller vorfallender Gelegenheit
gegen der itzigen kayserlichen Majestät oder da bey Dero nichts zu er—
heben, gegen Dero Successoren in guter Acht zu jeder Zeit gehabt und,
da man irgend der Chur= und Fürsten Hilfe und Forderung bedürfen
und suchen oder sich sonsten andere Bequemigkeit zutragen würde,
nichts unterlassen werden, was zu Erlangung dieser Confirmation
dienstlich sein, damit dies Werk zu gewünschtem Ende gebracht werden
möge. Mittler Weile aber solle die Erbverbrüderung zwischen Sachsen
und Hessen unverändert bestehen bleiben.“ —
Die Räthe faßten eine gemeinschaftliche Instruktion für die Ge-
sandten ab, welche die kaiserliche Confirmation nachsuchen sollten. Sie