54 Verweigerung der
haben dem Kaiser vorzustellen, wie die Erbverbrüderung zwischen den
drei Häusern nur den Zweck habe, „unbefugtem Bedrängnuß und
Fürgewaltigungen“ bei dem Falle des Aussterbens des einen Hauses
zuvorzukommen. „Sollte jedoch Ihro kayserliche Majestät einwenden,
die Churfürsten müßten zuvor ihren Consens gegeben haben,“ so sollten
die Gesandten erwidern, nach kaiserlicher Confirmation sei der Consens
der Churfürsten nicht zweifelhaft; übrigens sei es überhaupt noch
fraglich, ob der Consens der Kurfürsten hierbei nothwendig sei. 165)
Nachdem die Gesandten an dem bestimmten Tage (12. Mai 1588)
das Gesuch bei dem Kaiser eingereicht hatten, erhielten sie am 14. Juni
eine kaiserliche Resolution, die so gut wie eine abschlägige Antwort
war. Der Kaiser könne in so wichtigen Dingen nicht allein ent-
scheiden; übrigens habe sich in den Archiven keine kaiserliche Bestätig-
ung der Erbverbrüderung von 1457 gefunden (die Gesandten sollten
ihrer Instruktion zufolge sich in dem Gesuch gar nicht auf eine Be-
stätigung der frühern Erbverbrüderung berufen); die Fürsten sollten
nachforschen lassen, ob sich irgendwo ein Original der frühern keaiser-
lichen Bestätigung vorfände. „Ihro kayserliche Majestät wollten aber
Mittler Weile so wichtiger Dingen weiter nachdenken, damit sie sich
hernachen desjenigen entschließen mögen, was Ihro Majestät bei dero-
selben Nachkommen und dem Reich verantwortlich und den Erbver-
brüderten Chur= und Fürsten selbst zu bestendiger Wohlfahrt und Ge-
deihen sein würde.“ 14,) Die Gesandten erwiderten hierauf: Es handle
sich um die Confirmation einer schon längst bestehenden Erbverbrüder-
ung; auch betreffe sie ja nicht Kur= und Fürstenthümer, die schon ledig
und heimgefallen seien, sondern die noch auf weitläufige, ungewisse
Fälle stehen; dadurch dem heiligen Reiche, wenn solche Fälle gleich sich
145) Hellfeld a. a. O. S. 123—131.
146) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. S. Anhang III. Ein ungenauer Auszug
dieses Aktenstückes findet sich bei Limnaeus Jus. Publ. Imp. IV. c. 8. 8 171.
pp. 619.