Erneuerung von 1614 57
Fürsten unterzeichnet; zu gleicher Zeit aber ein Nebenabschied von
ihnen abgeschlossen, worin sie erklären: da die Erbverbrüderung erst
nach der Zustimmung der Kurfürsten und Confirmation des Kaisers,
des Königs von Böhmen (wegen Jägerndorf, das böhmisches Lehen
wa,) und des Königs von Polen, (der die Lehnsherrlichkeit über das
Herzogthum Preußen hatte), zu rechtlicher Giltigkeit gelangen könne,
so wollten sie gute Gelegenheit abwarten, um diese zu erlangen und
erst nach erfolgter Confirmation solle die Eidesleistung der Fürsten
sowie die Huldigung der Unterthanen erfolgen. Ferner wurde auf
Antrag des Kurfürsten Johann Georg J. von Sachsen der Beschluß
gefaßt, die kaiserliche Confirmation nicht sogleich nachzusuchen, sondern
gelegne Zeit abzuwarten; „die Confirmation müsse caute gesucht wer-
den, denn da die Sache einmal abgeschlagen, wäre es schimpflich und
würde Ihro Majestät dadurch gleich verursachen, auf diese Sache nur
desto mehr ein wachsames Auge zu haben. Darum müßte man der
Zeit warten, wann der Kaiser der Kurfürsten bedürfte. 155) —
Die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen wurde dagegen
am folgenden Tag (1. April) erneuert und von beiden Seiten be-
schworen. 157) —
Kurfürst Johann Georg von Sachsen glaubt im Jahre 1626,
155) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. S. Anhang IV. Der Wortlaut der Erb.
verbrüderung ist der vom Jahre 1587. Bei Moser Staatsrecht Bd. XVII. S. 62.
Durch die Eingangsformel „mit sonderlicher Erlaubniß und Gunst — — Herrn
Matthiä, Römischen Kaysers u. s. w.“ ließ sich v. Ohnesorge (Geschichte des Ent-
wicklungsganges der Brandenburg-Preußischen Monarchie S. 488) zu der Annahme
verführen, Kaiser Marthias habe die Erbverbrüderung bestätigt. — Am 30. März
unterzeichneten die Fürsten einen zweiten Nebenabschied, in welchem ausführliche
Bestimmungen getroffen wurden über folgende Punkte: 1, über das Ausschreiben zu
weitern Erbverbrüderungstagen, 2. über die Sitzplätze und Unterschriften der nicht
regierenden Herrn, 3. über die Eidesleistung, 4. wer für einen regierenden Herrn und
wer für einen nicht regierenden zu halten sei, 5. über die zu den Erbverbrüderungs-
tagen nicht erscheinenden Herrn. Der Wortlaut bei Moser a. a. O. S. 70 u. ff.
156) Dresd. St.-Arch. Erbeinung u. s. w. Ander Buch 1614—1627. Fol. 54.
1070) Gleichlautend mit der Erneuerung von 1587. Müller Reichstagth. I.
S. 684.