Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erneuerung von 1614 57 
Fürsten unterzeichnet; zu gleicher Zeit aber ein Nebenabschied von 
ihnen abgeschlossen, worin sie erklären: da die Erbverbrüderung erst 
nach der Zustimmung der Kurfürsten und Confirmation des Kaisers, 
des Königs von Böhmen (wegen Jägerndorf, das böhmisches Lehen 
wa,) und des Königs von Polen, (der die Lehnsherrlichkeit über das 
Herzogthum Preußen hatte), zu rechtlicher Giltigkeit gelangen könne, 
so wollten sie gute Gelegenheit abwarten, um diese zu erlangen und 
erst nach erfolgter Confirmation solle die Eidesleistung der Fürsten 
sowie die Huldigung der Unterthanen erfolgen. Ferner wurde auf 
Antrag des Kurfürsten Johann Georg J. von Sachsen der Beschluß 
gefaßt, die kaiserliche Confirmation nicht sogleich nachzusuchen, sondern 
gelegne Zeit abzuwarten; „die Confirmation müsse caute gesucht wer- 
den, denn da die Sache einmal abgeschlagen, wäre es schimpflich und 
würde Ihro Majestät dadurch gleich verursachen, auf diese Sache nur 
desto mehr ein wachsames Auge zu haben. Darum müßte man der 
Zeit warten, wann der Kaiser der Kurfürsten bedürfte. 155) — 
Die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen wurde dagegen 
am folgenden Tag (1. April) erneuert und von beiden Seiten be- 
schworen. 157) — 
Kurfürst Johann Georg von Sachsen glaubt im Jahre 1626, 
  
155) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. S. Anhang IV. Der Wortlaut der Erb. 
verbrüderung ist der vom Jahre 1587. Bei Moser Staatsrecht Bd. XVII. S. 62. 
Durch die Eingangsformel „mit sonderlicher Erlaubniß und Gunst — — Herrn 
Matthiä, Römischen Kaysers u. s. w.“ ließ sich v. Ohnesorge (Geschichte des Ent- 
wicklungsganges der Brandenburg-Preußischen Monarchie S. 488) zu der Annahme 
verführen, Kaiser Marthias habe die Erbverbrüderung bestätigt. — Am 30. März 
unterzeichneten die Fürsten einen zweiten Nebenabschied, in welchem ausführliche 
Bestimmungen getroffen wurden über folgende Punkte: 1, über das Ausschreiben zu 
weitern Erbverbrüderungstagen, 2. über die Sitzplätze und Unterschriften der nicht 
regierenden Herrn, 3. über die Eidesleistung, 4. wer für einen regierenden Herrn und 
wer für einen nicht regierenden zu halten sei, 5. über die zu den Erbverbrüderungs- 
tagen nicht erscheinenden Herrn. Der Wortlaut bei Moser a. a. O. S. 70 u. ff. 
156) Dresd. St.-Arch. Erbeinung u. s. w. Ander Buch 1614—1627. Fol. 54. 
1070) Gleichlautend mit der Erneuerung von 1587. Müller Reichstagth. I. 
S. 684.
	        
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