Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Kaiserliche Wahlcapitulation 1658. 59 
bestätigten Erbverbrüderungen werde der Kaiser von Neuem gerne be- 
stätigen; über die Bestätigung neuer Erbverbrüderungen eine Erklärung 
zu geben, dazu hätten sie keine Vollmacht. 161) Graf Trautmannsdorf 
soll übrigens ganz offen gesagt haben, der Kaiser würde nimmermehr 
seinen Consens dazu geben, daß die Gebiete der drei Häuser unter Ein 
Haupt kämen, weil dieses der kaiserlichen Macht im Reich dermaleinst 
die Wagschaale halten könnte. 122) So wurde trotz der vielen Ver- 
handlungen auch bei dieser Gelegenheit kein Resultat erzielt. — 
Von großer Wichtigkeit für den rechtlichen Bestand der Erbver- 
brüderung der drei Häuser scheint ihrem Wortlaut nach die Wahlcapi- 
tulation des Kaisers Leopold I. vom Jahre 1658, Artikel 6 zu sein, 
der folgender Maßen lautet: „Wie Wir denn auch die vor diesem 
unter ihnen (den Reichsfürsten) den Reichsconstitutionibus gemäß ge- 
machten Uniones, gleicher Gestalt zuvorderst aber die unter Churfür- 
sten, Fürsten und Ständen aufgerichteten Erbverbrüderungen hiemit 
confirmiren und approbiren.“ — Ueber die Auslegung dieses Artikels 
herrschte unter den Reichsjuristen des vorigen Jahrhunderts heftiger 
Streit. Sind hierdurch alle Erbverbrüderungen, die vor dem Jahre 
1658 unter mehrern reichsständischen Häusern abgeschlossen worden, 
rechtsgiltig geworden oder hat sich der Kaiser bloß seines Rechtes be- 
geben, dieselben zu confirmiren, so aber, daß der Consens der Kur- 
fürsten doch erst eingeholt werden muß? Gehört zu einer den Reichs- 
constitutionibus gemäß gemachten Erbverbrüderung die Zustimmung 
des Kaisers und der Kurfürsten oder nicht? Hat der Kaiser sein Recht 
zu bestätigen nur als Kaiser aufgegeben, oder auch als Lehnsherr 7 103) 
  
161) Die Verhandlungen bei Moser Staatsrecht Bd. XVII. S. 72 u. ff. (nach 
Meiern Acta Paeis Westphal.) Vgl. hierzu noch Pfuffendorf Rerum Succ. Dib. 
XX. & 107 (1686 p. 819) Ludolf historische Schaubühne II. c. 151. 
Schweder theatrum praetensionum (ed Glafey 1727) Bd. I. S. 437 
Bd. II. S. 433. 
163) Daß die sächsisch-brandenburgisch-hessische Erbverbrüderung durch diesen 
Artikel rechtskräftig geworden sei, behaupten: Limnaeus Jus Publ. Imp. Addit. ad
	        
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