64 Erforderniß der
ihm sein Befremden darüber zu erkennen, daß bei der sächsischen Erb—
huldigung (nach dem Tode Friedrich Augusts II. 1769) das Haus
Hessen und die mit ihm geschlossne Erbverbrüderung erwähnt worden
sei, nicht aber das Haus Brandenburg. 174) In einer Note erwiederte
das sächsische Cabinet, das Formular des Huldigungseids stehe seit
Jahrhunderten fest; übrigens werde bei der Huldigung in Branden-
burg des Hauses Sachsen auch nicht gedacht. 175) In einer weitern
Note wird darauf hingewiesen, daß Preußen gar keinen Auspruch
machen könne, in der Erbhuldigung erwähnt zu werden, da die Erb-
verbrüderung von dem Kaiser nicht bestätigt worden, also nicht rechts-
giltig geworden sei. Hierauf ließ Preußen die Sache fallen. 17°)
Jedoch auch von brandenburgischer Seite ist niemals die Behaup-
tung aufgestellt worden, Erbverbrüderungen bedürften überhaupt zu
ihrer Giltigkeit der kaiserlichen Bestätigung nicht. Immer stützte man
sich nur darauf, daß in den Wahlcapitulationen die Bestätigung ent-
halten sei. Dagegen wurden im 18. Jahrhundert einzelne Stimmen
laut, welche aus der Natur des deutschen Reichslehen zu beweisen
suchten, daß zur Giltigkeit einer Erbverbrüderung weder die Zustim-
mung der Kurfürsten, noch die Bestätigung des Kaisers von Nöthen
seien. Die einen begründeten ihre Ansicht damit, daß in den Reichs-
gesetzen sich keine ausdrückliche Bestimmung über die Bestätigung der
Erbverbrüderungen fände. Da aber nach der Verfassung des deutschen
Reichs die Vermuthung für die Unbeschränktheit der Landeshoheit und
die Improprietät der Reichslehen spreche, so könne ein kaiserliches Be-
stätigungsrecht nicht behauptet werden. 177) Jedoch das Falsche und
—. —
174) Dresd. St.-Arch. (Die Renovation der Erbverbrüderung betreff. 1718)
Bericht des sächsischen Gesandten 17. April 1769 Fol. 70.
175) Bericht des Gesandten 8. Mai 1769 a. a. O. Fol. 72.
176) Bericht des Gesandten 28. Juli 1769 a. a. O. Fol. 90.
177) v. Göbel Dissertatio de Juribus imper. majestat. (1718) p. 66.: Neec
Praecise ad confraternitatum pacta consensum Imperatoris requiri puto, cum
in legibus Imperii nihil hac de re speciatim determinatum sit. etc. —