Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

hessischen Erbverbrüderung. 69 
brüderung vorschreibt. 139) Aber hierdurch kann in keiner Weise der 
Rechtsbestand der Erbverbrüderung alterirt werden. Auch wurde sie 
fortwährend von Kaiser und Reich anerkannt; in den kaiserlichen Lehn- 
briefen wird sie ausdrücklich bestätigt; 180) die Reichsgerichte erklären 
ausdrücklich ihre Giltigkeit. 191) Die Erbhuldigung wurde wenigstens 
von den Vasallen bis in das 19. Jahrhundert geleistet, 192) und 
wenn auch jetzt die die Erbverbrüderung betreffende Formel wegge- 
lassen wird, so kann darin keineswegs ein stillschweigendes Aufgeben der 
Erbverbrüderung gesehen werden, da die Leistung des Huldigungseides 
der Vasallen, ebenso wenig wie die Beschwörung derselben durch die 
Fürsten zu den wesentlichen Erfordernissen der Giltigkeit gehören. 
Die Auflösung des deutschen Reichs hat, so sehr durch sie der juristische 
Charakter der Erbverbrüderung umgewandelt worden ist, an den aus 
derselben entspringenden Rechten und Pflichten nichts geändert. Ob 
die Erbverbrüderung an und für sich nicht mit der Aufhebung des 
  
189) Im Jahre 1650 stellte Hessen-Kassel den Antrag, die Erbverbrüderung 
von den jungen Fürsten beschwören zu lassen; er blieb jedoch ohne Erfolg (Dresd. 
St.-Arch. Erbverbrüderungen 1647—1711 Fol. 51). Von einem Bedenken, das in 
der Mitte des 18. Jahrhunderts Sachsen-Weimar den erbverbrüderten Fürsten über- 
reichen ließ, und das die Unterlassung des vorgeschriebnen Eids zum Gegenstand 
hatte, meldet Hellfeld Leben Herzog Johann Ernst des Jüngern von Sachsen- 
Weimar S. 66. 
190) In dem letzten Hauptlehnbrief für die kursächsische Linie, den Kaiser 
Karl VI. am 20. November 1715 ertheilte, heißt es: item (belehnen Wir) mit der 
Anwarttung und gesammten Lehen der Landgrafschaft zu Hessen und Grafschaft zu 
Catzenellenbogen mit allen ihren Zugehörungen auff die Bruderschaft, Erbhuldigung 
und gesammte Lehen.“ (Röder Archäologie S. 209). 
191) Reichshofrathsdekret von 1727 bei Moser Einleitung zum Neichsbofrathe. 
prozeß Bd. III. S. 18. 1 
192) Der Lehnseid der kursächsischen Vasallen lautete: „Und (geloben wir) im 
Fall der ganze männliche Stamm der Kur und Fürsten zu Sachsen Todes abge- 
gangen und verstorben wäre, (welches doch Gott gnädiglich verhüten und abwenden 
wolle) den Landgrafen zu Hessen und Ihrer fürstlichen Gnaden männliche Leibes- 
und Lehnserben: Alles mit Unterscheid hergebrachter Gewohnheit und vermöge Ihrer 
Kur und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten, auch fürstlichen Gnaden allerseits Erbtheil- 
ung, Erbverbrüderung und obangeregter Kayserlicher Belehnung getreu, hold, gewär- 
tig und gehorsam sein.“ Lünig Codex August. t. I. p. 1981.
	        
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