Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Dogmatische Erörterungen. 79 
geschlossen, 203) die aber auf 7/12 der Erbschaft beschränkt wurde, nach- 
dem der Kurfürst von Sachsen im Jahre 1573 von dem Kaiser eine 
Erspectanz auf 5/12 der hennebergischen Besitzungen erhalten hatte. 204) 
Als im Jahre 1583 der letzte Graf von Henneberg gestorben war, 
beschlossen die sächsischen Fürsten, das Land in gemeinschaftlichem Be- 
sitz und Regierung zu halten. Erst im Jahre 1660 wurde zur Thei- 
lung geschritten. Die 7/12 der Erbschaft, die zufolge der Erbverbrüde- 
rung an die Ernestinische Linie gefallen waren, wurden zu gleichen 
Theilen nach Köpfen getheilt. 205) 
Dagegen deuten einige Nachrichten darauf hin, daß in dem hessi- 
schen Hause ein Hausvertrag, die künftige Succession in die sächsischen 
Lande betreffend, schon frühe abgeschlossen wurde. Die Veranlassung 
dazu mochte wohl der Umstand geben, daß das eigentliche Herzogthum 
Sachsen mit der darauf ruhenden Kurwürde reichsgesetzmäßig untheil- 
bar war, die hessischen Fürsten sich also dahin einigen mußten, wem 
von ihnen die Kurwürde zufallen sollte. Wie wir oben gezeigt haben, 
ist es sehr wahrscheinlich, daß erst in den Jahren 1521—1525 die 
Kurwürde und das Herzogthum Sachsen Bestandtheile der sächsisch- 
hessischen Erboverbrüderung geworden sind. Bei dieser Gelegenheit mag 
nun in dem hessischen Hause hausgesetzlich festgesetzt worden sein, daß 
das Herzogthum und die Kurwürde in dem betreffenden Falle dem älte- 
sten Fürsten dieses Hauses zufallen sollten. Wenigstens lautete dahin 
die Huldigung, welche die Stände des Herzogthums im Jahre 1525 
dem Kurfürsten Johann leisteten „ob es sich begebe, das keiner onser 
  
203) Die Erbverbrüderung in Arndts Archiv der sächsischen Geschichte Bd. II. 
S. 450. 
204) Lünig Reichsarchiv Pars Spec. Cont. II. S. 370. Vgl. diplomatische 
Geschichte der Erbfolge des Hauses Sachsen in der Sammlung vermischter Nachrich- 
ten zur sächsischen Geschichte Bd. XII. S. 132 
205) Ueber die gemeinschaftliche Regierung S. J. S. Müller Annales S. 184. 
Der Theilungsreceß vom 9. August 1660 in Glafey Kern der Geschichte des Hauses 
Sachsen. (4. Auflage 1753) S. 1083.
	        
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