Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

80 Dogmatische Erörterungen. * 
gnedigsten Herrn, der Herzoge zu Sachsen sein werden, alsdann ond 
ehr nit onserm Herrn Landgraf Philippsen zu Hessen ond desselben 
Mansleibs Lehns Erben als allweg dem eldesten desselben Fürstenthums 
Hessen u. s. w. zu huldigen.“ 206) Einen Vertrag desselben Inhalts 
sollen die beiden Linien des hessischen Hauses im Jahre 1628 geschlossen 
haben. Darnach sollte nach dem Aussterben des sächsischen Hauses 
der älteste der dann regierenden Landgrafen Cqui senior, hoc est natu 
inter regentes esset major) die Kurwürde und das Herzogthum 
erben, die übrigen Gebiete aber sollten unter die beiden regierenden 
Linien zu gleichen Theilen getheilt werden. 207) 
Daß die Vertheilung der in Folge der Erbverbrüderung ange- 
fallnen Gebiete als eine Angelegenheit betrachtet wurde, welche von der 
betreffenden Parthei selbstständig und unabhängig von der andern Par- 
thei zu ordnen sei, beweist auch der schon oben erwähnte Vertrag zwi- 
schen Sachsen und Hessen vom 9. November 1644, 108) welcher in 
Beziehung auf die damals zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen 
abgeschlossne Erbverbrüderung Bestimmungen über die Vertheilung der 
brandenburgischen Lande für den Fall des Aussterbens des branden- 
burgischen Hauses traf. 
In neuerer Zeit ist die Behauptung aufgestellt worden, daß ge- 
rade die sächsisch-hessische Erbverbrüderung die Untheilbarkeit der bei- 
derseitigen Staatsgebiete festgesetzt habe, 09) weil es in den Erneue- 
rungsurkunden von 1555 und 1614 heiße: „Die Fürstenthümer, Graf- 
schaften u. s. w. sollen — auf die andere Partey und ihre Leibs Lehns 
Erben „gäntzlich zumahl“ zu Erbe eigen fallen.“ — Aber es dürfte 
keinem Zweifel unterliegen, daß die Worte „gäntzlich zumahl"“, welche 
von Vehse auf die Untheilbarkeit bezogen werden, nur den Sinn haben, 
  
206) Herz. Gesammt-Arch, zu Weimar. 
207) Abschied von künftiger Succession, da sich kein Fall in der Erbverbrüde- 
rung zeiget. Cassel 17. Jannar 1628. Estor Elementa Juris Publ. Hass. p. 63. 
208) Siehe oben Note 143. 
209) E. Vehse De Pacto Confraternit. Saxo-Hass. (1825) p. 68 sogq.
	        
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