Object: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

44 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
weil es am 1. 1. 1914 schon volljährig ist. Dem dritten, 
1896 geborenen Kinde kommt der Anspruch aus § 31 
gemäß § 16 Abs. 2 zu gute, sofern der Vater den ihm 
zustehenden Anspruch geltend macht, bevor das Kind voll- 
jährig wird, also vor dem Jahre 1917. 
Für die Fälle § 26 und 32 wirkt die aus § 29 sich 
ergebende Unterscheidung bei den Abkömmlingen noch 
tiefer, weil es dort auch darauf ankommt, ob die Kinder 
sich zur Zeit der Antragstellung mit dem Vater in 
häuslicher Gemeinschaft befinden. 
Ungeregelt bleibt auch die Frage, wie es mit den nach 
8 16, 29 einzubürgernden Abkömmlingen zu halten sei, wenn 
der Antragsteller stirbt, bevor die Urkunde ihm ausgehändigt 
werden kann. 
Die alte Vorschrift des § 21 hat dem Ansehen des 
Deutschen Reiches im Ausland sehr geschadet. Die durch 
das neue Gesetz eingeführte Ungleichmäßigkeit in der Be- 
handlung der Abkömmlinge ehemaliger Deutscher wird 
nicht dazu beitragen, die Achtung vor der deutschen Gesetz- 
gebungskunst zu erhöhen, wenn man es nicht bei der Hand- 
habung des Gesetzes verstehen wird, die Mängelauszugleichen. 
Werden die Einbürgerungsanträge ehemaliger Deutscher 
wohlwollend und weitblickend behandelt, ohne daß man sich 
streng an die gesetzliche Unterscheidung zwischen „muß 
und kann eingebürgert werden“ hält, so wird nicht nur 
im Einzelfalle eine gerechte Milderung der Härten des 
Gesetzes bewirkt, sondern es wird auch die Ausbreitung 
des Deutschtums in der Welt unschätzbar gefördert. Der 
Einfluß eines Volkstums beruht zu einem nicht geringen 
Teil auf der Achtung und Neigung, die andere Völker 
ihm entgegenbringen. Die Art, wie ein Staat seine ehe-
	        
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