Dogmatische Erörterungen. 89
Pflichttheil, noch eine Abfindungsquote fordern. 121) In Betreff der
unverheiratheten Prinzessinnen sind dagegen folgende Bestimmungen ge-
troffen: ist nur eine unverheirathete Prinzessin vorhanden, so soll sie
eine Abfindungssumme von 44000 rheinischen Gulden erhalten, wenn
zwei da sind, jede 34000 Gulden, und wenn mehrere, jede 24000
Gulden. Dann aber: „soll man ihnen keine weitere Besserung noch
wegen Väterlicher, Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaft, Legitima
oder aller anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder fol-
gen zu lassen schuldig sein; sondern sie sollen mit obberürten Sum-
men aller ihrer Forderung so sie zu haben gedechten, allenthalben ver-
gnügt und abgericht sein und bleiben und sich hierüber keiner Succes-
sion oder anderer Anforderung an den Heußern Sachsen und Hessen
anmaßen in keinerley Weiße oder Wege.“ — An der fortdauernden
Giltigkeit dieser Bestimmungen ist nicht zu zweifeln und wenn sie auch,
vornehmlich in Betreff der ausgesetzten Summen, den heutigen An-
forderungen des fürstlichen Standes und dem gegenwärtigen Werth
des Geldes nicht mehr angemessen erscheinen, so können diese Thatsachen
höchstens Billigkeitsgründe sein, welche die Erben veranlassen werden
die eingetretnen Veränderungen zu berücksichtigen; eine rechtliche Ver-
pflichtung aber zu erzeugen, werden sie nicht im Stande sein. 23) Sind
dagegen die Summen der Apanagen und Ausstattung der Prinzessinnen
des regierenden Hauses nicht nur durch eine Vereinbarung der Mit-
221) Der verheiratheten Prinzessinnen wird zwar in der Erbverbrüderung gar
nicht gedacht. Da aber ganz allgemein bestimmt wird, daß das gesammte Vermögen
dem erbverbrüderten Hause anheim fallen soll, bestimmte Ausnahmen aber nur in
Betreff der unverheiratheten Prinzessinnen gemacht werden, so ist hieraus mit Sicher-
heit zu schließen, daß den verheiratheten Prinzessinnen jeder Anspruch entzogen ist.
222) Das Gegentheil behauptet Beseler (Erbverträge Bd. II. Abth. II. S. 106);
jedoch ohne Angabe eines juristischen Grundes. Daß im Innern des ausgestorbenen
Hauses neuere Bestimmungen über die Ausstattung der Töchter getroffen worden sind,
die aber das erbverbrüderte Haus nicht ausdrücklich anerkannt hat, kann für die
juristische Beurtheilung der Frage von keinem Einfluß sein, da die Bestimmungen
dbr etwerbriderung durch einseitige Festsetzungen eines Hauses nicht geändert wer-
en können. —