Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

90 Dogmatische Erörterungen. 
glieder des betreffenden Hauses hausgesetzlich festgesetzt, sondern auch 
durch ein verfassungsmäßig erlassnes Gesetz der Aenderung entzogen, 
dann beruht die Verpflichtung diese gesetzlich bestimmten Apanagen und 
Aussteuer zu zahlen, nicht mehr auf der Erbverbrüderung, sondern auf 
einem Staatsgesetz, und derjeuige, der in Folge der Erbverbrüderung 
die Regierung übernimmt, ist, wie zur Erfüllung aller andern Gesetze, 
so auch zur Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet. Es wird also in 
dem betreffenden Fall darauf ankommen, zu untersuchen, welchen Cha- 
rakter die Bestimmungen über Apanage und Aussteuer in dem einzel- 
nen Staate haben. 293) — 
Die Erbfolge des erbverbrüderten Hauses ist den angeführten Be- 
stimmungen der Erbverbrüderung zufolge unzweifelhaft eine Universal- 
  
223) In Betreff des Königreichs Sachsen S. die Verfassung & 23 Absatz 2; 
das mit den Ständen vereinbarte Hausgesetz vom 30. Dezember 1837 (Bülau Ver- 
fassungen des deutschen Staatenbundes Abth. III. S. 69) §& 16—41; in Betreff des 
Großherzogthums Hessen Vgl. Denkschrift, die bei der Vermählung einer Prinzessin 
im Großherz. Hessen herkömmlichen Dotalgelder betreffend. Darmstadt 1866. Groß- 
herzogthum Weimar S. Schweitzer Oeffentliches Recht des Groß. S. Weimar Bd. I. 
§ 30. Altenburg. Grundgesetz §& 30. 31. 
Nicht ohne Schwierigkeit ist die Frage, ob ein Fürst eines erbverbrüderten Hauses 
ein Familienfideicommiß stiften kann mit der Bestimmung, daß, im Falle die männ- 
liche Nachkommenschaft des Stifters aussterben sollte, das Familienfideicommiß an 
seine weibliche Nachkommenschaft fallen soll. Dieser Art war die Fideicommißstiftung 
des Königs Friederich August II. vom 3. Mai 1737 und 6. Juni 1747. Die Frage 
hat in diesem Falle ihre Erledigung dadurch gefunden, daß in Folge der neuen Ver- 
fassung die betreffenden Bestimmungen dieses Fideicommisses aufgehoben worden sind 
und dasselbe „als vom Lande unzertrennlich und unveräußerlich“ erklärt worden ist 
(Verfassung § 20. Vgl. Landtagsakten vom Jahre 1831 Bd. IV. S. 2238. 2281. 
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags von 1836/37. I. Kammer Rd. 
III. S. 158). Im allgemeinen ist aber wohl zu sagen, daß die Giltigkeit einer sol- 
chen Stiftung eine bedingte ist. Stirbt der männliche Nachkommen des Stifters, 
während andere Linien desselben Hauses noch blühen, so unterliegt die Giltigkeit der 
fideicommissarischen Verfügung keinem Zweifel; erlischt mit ihm aber das ganze 
fürstliche Haus, so können die durch die Erbverbrüderung Berechtigten dieselbe mit 
Fug anfechten. Die Verfügungsgewalt der erbverbrüderten Fürsten über ihr Ver- 
mögen reicht nur bis zu dem Zeitpunkt, wo das Haus ausstirbt. Von diesem Mo- 
ment an muß jede privatrechtliche Bestimmung über irgend einen Bestandtheil des 
Vermögens des letzten Fürsten vor der Erbverbrüderung zurücktreten.
	        
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