94 Dogmatische Erörterungen.
Töchter von der Erbfolge eine völlig singuläre Festsetzung, die mit dem
eigentlichen Inhalte der Erbverbrüderung in keinem Zusammenhang
stände. Sie müßte in unzweideutigen Worten in der Urkunde ent-
halten sein und alle Bedingungen müßten erfüllt sein, welche zur recht-
lichen Giltigkeit einer solchen Ausschließung der Cognaten erfordert
werden. Diese Bestimmung soll sich nun aber schon vorfinden in den
Erbverbrüderungen von 1373 und 1434, wenn sie in denselben mit
direkten Worten auch nicht ausgesprochen sei. Aber da in denselben
die Cognaten zu Gunsten eines fremden Hauses ausgeschlossen seien,
so begreife diese Ausschließung schon die Ausschließung zu Gunsten des
eignen Hauses in sich. 230) Daß diese rein willkührliche Behauptung
keinen Beweis liefert, wird wohl keinem Zweifel unterliegen. Weiter-
hin soll sich aber eine ausdrückliche Bestätigung dieser Ansichten finden
in jener schon oben angeführten Stelle der Erneuerung vom Jahre
1555, in der es heißt, daß in dem angegebnen Falle „dem oder den
nechsten mennlichen Lehnserben desselbigen Stammes oder Hauses Land,
Leute und alle deren Zugehörungen angefallen sein“ sollen. — Aber
wir sehen nicht, wie diese Worte sich auf die gesammte Vermögens-
masse des Verstorbnen beziehen können; fahrende Habe kann doch kaum
darunter begriffen sein. Wir sind vielmehr der Ansicht, daß sie auf
weiter nichts sich beziehen, als auf die Lehen und die Landeshoheit.
Der Schwerpunkt dieser Stelle liegt überhaupt, wie wir schon oben
gesagt haben, gar nicht in der Bestimmung einer Erbfolgeordnung;
sie sagt nichts weiter, als daß die Nachfolge in die Lehen und in
die Landeshoheit den Lehnserben zustehen solle. Die Stelle ist darauf
230) Diese Begründung wird aufgestellt von E. Vehse (De Pacto Confrat.
Saxo-Hass. p. 45 aqq). Consequenter Weise müßte Vehse aus diesem Grunde auch
schließen, daß die Beschränkung der Testirfähigkeit sich ebenfalls auf den Fall beziehen
müsse, daß einzelne Linien aussterben. Dies thut er aber keineswegs (S. a. a. O.
p. 112).