Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Dogmatische Erörterungen. 95 
gerichtet, daß das erbverbrüderte Haus keine Ansprüche früher erheben 
kann, als bis das andere Haus gänzlich ausgestorben ist. 231) — 
Im 16. Jahrhundert war allerdings der Vorschlag gemacht wor- 
den, der Erbverbrüderung diese Ausdehnung zu geben; so findet sich 
in einer Schrift, „Bemerkungen zu der Erbverbrüderung“, die wahr- 
scheinlich bei Gelegenheit des Fürstentags zu Naumburg 1520 abge- 
faßt worden ist, folgende Stelle: 232) „Hierbey soll klerlich versehen 
sein, das die Erbverbrüderung solte nicht allein so zu verstehen seyn, 
alß solte dieselbige halten und binden zwischen denen churfürstlichen 
ond fürstlichen Heusern vff den Fall des einen Theils Absterbens ins 
gemeine, Sondern solte auch mitler Weill ounder Izlichs Hauses 
lebenden Agnaten ond Personen gehalten werden.“ Ist in dieser Stelle 
die besprochne Ausdehnung der Erbverbrüderungsbestimmungen ver- 
langt worden, was bei der unklaren Fassung der Stelle keineswegs 
sicher ist, so ist diesem Verlangen jedenfalls nicht entsprochen worden. 
Der Wortlaut der Erbverbrüderung spricht klar und unzweideutig nur 
von dem Falle, daß das ganze erbverbrüderte Haus ausgestorben ist; 
eine weitere Ausdehnung ist nicht zulässig. So heißt es in der Erb- 
verbrüderung: „es ist auch in dieser vunser Bruderschafft nemlichen 
beteydingt, ob einiche onder uns vorgenanten Parthien also an ecliche 
menliche Geburt abginge ond doch Töchter. nach sich ließe, daß alsdann 
die andere Parthey, auff die des Abgegangen Fürstenthumb ond Lande 
in maßen wie vorgeschriben stedt, verstorben were, dieselben Töchter 
aussetzen soll.“ — 
Doch schon im 15. Jahrhundert haben sich die Fürsten auf die 
— — — — 
231) Vehse (a. a. O. p. 57.) glaubt, daß durch die Stelle die Cognaten von 
der gesammten Erbschaft ausgeschlossen wären, daß durch sie die Fürsten ein ewiges 
Fideicommiß mit bestimmter Erbfolge gegründet hätten. Auf welche Weise das selbst- 
erworbne Vermögen des einzelnen Fürsten mit diesem Fideicommiß vereinigt werde, 
oder wie damit die Testirfähigkeit, die er selbst zugesteht (p. 112), zu verknüpfen 
wäre, sagt er nicht. 
232) Alte Erbverbrüderungshändel 1373—1555. Fol. 223. (Dresd. St.-Arch ).
	        
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