40 II. Das Reich und die Bundesstaaten.
verletzt er seine Pflichten gegen das Reich und gegen ihn ist
dann Exekution zu beschließen. Der Bundesrat hat darüber
zu erkennen, ob ein Bundesstaat seine Pflicht gegen das Reich
verletzt hat, ohne daß ein besonderes Verfahren hierfür vor-
geschrieben wäre. Den Schutz gegen Vergewaltigung findet
jeder Staat in der Zusammensetzung des Bundesrates, dessen
Mitglied er selbst ist. Der Bundesrat hat hierbei eine richterliche
Tätigkeit auszuüben. Er hat zu erkennen, ob ein Bundesstaat
seine Pflichten nicht erfüllt hat, und daraufhin Exekution zu
beschließen. In allen Fällen hat der Bundesrat seinen Beschluß
mit einfacher Stimmenmehrheit zu sassen. Auch wenn in dem
einzelnen Falle die Auslegung eines Rechtssatzes in Frage steht,
bedarf es nicht, wie manche meinen, erst eines Reichsgesetzes,
durch welches das Gesetz authentisch ausgelegt werde, sondern
der Bundesrat hat nur für den einzelnen Fall den Rechts-
anspruch des Reiches festzustellen und zu erkennen, daß diesem
Rechtsanspruch von dem Bundesstaate nicht Genüge geleistet wird.
Die Ausführung der Exekution liegt dem Kaiser ob. Sie
richtet sich gegen den Inhaber der Landesstaatsgewalt. Der
Kaiser hat die Zwangsmittel, die anzuwenden sind, und das
Verfahren in jedem einzelnen Falle zu bestimmen. Er kann,
wenn der Landesherr sich hartnäckig weigert, seinen Pflichten
nachzukommen, ihm die Ausübung der Regierung entziehen und
auf so lange selbst sie ausüben, bis der Landesherr der Ent-
scheidung des Bundesrates sich zu fügen erklärt.
Daß und warum gegen Preußen eine Exekution nicht
ausgeführt werden kann, ist schon angeführt worden.
Aber nicht nur Pflichten legt die Reichsverfassung den
Bundesstaaten aus, sie sichert ihnen auch ebenso wichtige Rechte
zu. Für die Souveränität, die sie durch Gründung des Nord-
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches aufgegeben, haben
die Bundesstaaten im Reiche den Schutz und die Sicherheit
ihrer Existenz und ein ihrer politischen Macht entsprechendes
Recht auf Mitwirkung bei der Ausübung der Reichsgewalt er-
worben. Die Rechte, welche den Bundesstaaten gegenüber dem
Reiche zustehen, beruhen teils auf allgemeinen Rechtssätzen der
Verfassung, die allen Bundesstaaten als den Mitgliedern des
Reiches bestimmte Rechte gewähren, teils find sie begründet in
besonderen Rechtssätzen, in Privilegien, welche für einzelne
Bundesstaaten in Abweichung von den allgemeinen Rechten ein