Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

40 II. Das Reich und die Bundesstaaten. 
verletzt er seine Pflichten gegen das Reich und gegen ihn ist 
dann Exekution zu beschließen. Der Bundesrat hat darüber 
zu erkennen, ob ein Bundesstaat seine Pflicht gegen das Reich 
verletzt hat, ohne daß ein besonderes Verfahren hierfür vor- 
geschrieben wäre. Den Schutz gegen Vergewaltigung findet 
jeder Staat in der Zusammensetzung des Bundesrates, dessen 
Mitglied er selbst ist. Der Bundesrat hat hierbei eine richterliche 
Tätigkeit auszuüben. Er hat zu erkennen, ob ein Bundesstaat 
seine Pflichten nicht erfüllt hat, und daraufhin Exekution zu 
beschließen. In allen Fällen hat der Bundesrat seinen Beschluß 
mit einfacher Stimmenmehrheit zu sassen. Auch wenn in dem 
einzelnen Falle die Auslegung eines Rechtssatzes in Frage steht, 
bedarf es nicht, wie manche meinen, erst eines Reichsgesetzes, 
durch welches das Gesetz authentisch ausgelegt werde, sondern 
der Bundesrat hat nur für den einzelnen Fall den Rechts- 
anspruch des Reiches festzustellen und zu erkennen, daß diesem 
Rechtsanspruch von dem Bundesstaate nicht Genüge geleistet wird. 
Die Ausführung der Exekution liegt dem Kaiser ob. Sie 
richtet sich gegen den Inhaber der Landesstaatsgewalt. Der 
Kaiser hat die Zwangsmittel, die anzuwenden sind, und das 
Verfahren in jedem einzelnen Falle zu bestimmen. Er kann, 
wenn der Landesherr sich hartnäckig weigert, seinen Pflichten 
nachzukommen, ihm die Ausübung der Regierung entziehen und 
auf so lange selbst sie ausüben, bis der Landesherr der Ent- 
scheidung des Bundesrates sich zu fügen erklärt. 
Daß und warum gegen Preußen eine Exekution nicht 
ausgeführt werden kann, ist schon angeführt worden. 
Aber nicht nur Pflichten legt die Reichsverfassung den 
Bundesstaaten aus, sie sichert ihnen auch ebenso wichtige Rechte 
zu. Für die Souveränität, die sie durch Gründung des Nord- 
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches aufgegeben, haben 
die Bundesstaaten im Reiche den Schutz und die Sicherheit 
ihrer Existenz und ein ihrer politischen Macht entsprechendes 
Recht auf Mitwirkung bei der Ausübung der Reichsgewalt er- 
worben. Die Rechte, welche den Bundesstaaten gegenüber dem 
Reiche zustehen, beruhen teils auf allgemeinen Rechtssätzen der 
Verfassung, die allen Bundesstaaten als den Mitgliedern des 
Reiches bestimmte Rechte gewähren, teils find sie begründet in 
besonderen Rechtssätzen, in Privilegien, welche für einzelne 
Bundesstaaten in Abweichung von den allgemeinen Rechten ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.