Der Kaiser Vertreter des Reichs. 53
sondern auch in der des Deutschen Kaisers von allen anderen
Staaten völkerrechtlich die Stellung eines Souveräns zuerkannt.
Der Glanz der Kaiserwürde, die politischen und sozialen
Pflichten, welche dem Kaiser als persönlichem Vertreter des
Reiches nach innen und nach außen obliegen, mußten es mit
sich bringen, daß der königliche Hofhalt zu einem kaiserlichen
mit größerer Pracht, aber auch größerem Aufwande sich ent-
faltete. Preußen hat es aber als ein nobile ofticium be-
trachtet, die erhöhten Kosten des kaiserlichen Hofhaltes selbst
zu bestreiten, und hat die Krondotation des Königs durch die
Gesetze vom 27. Januar 1868 und 20. Februar 1889 erhöht,
damit der Kaiser den gesteigerten Anforderungen genügen könne.
Für die Bestreitung der Ausgaben zur Erhaltung der äußeren
kaiserlichen Würde und des kaiserlichen Hofhaltes zahlt das
Reich keinen Beitrag.
Die Funktionen der Reichsgewalt, welche dem Kaiser zu-
stehen, find nicht nur sehr bedeutsam sondern auch äußerst
mannigfaltig und stehen zum Teil in engem Zusammenhange
mit den Funktionen des Bundesrates. Es soll deshalb hier
nicht eine vollständige Aufzählung erfolgen. Es mag genügen,
die staatsrechtliche Stellung des Kaisers als Inhaber wichtiger
Funktionen der souveränen Reichsgewalt in folgendem zu charak-
terisieren:
1. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten
(Art. 11). Er allein hat anderen Staaten gegenüber den
Willen des Reiches zu erklären oder in seinem Auftrage er-
klären zu lassen. Er hat im Namen des Reiches Krieg zu er-
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge
mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu
empfangen und Konsuln zu bestellen und zuzulassen (Art. 11, 56).
Doch ist zur Erklärung des Krieges die vorherige Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Zum Ab-
schluß von Verträgen mit fremden Staaten, die sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche dem Bereiche der Reichs-
gesetzgebung angehören, bedarf der Kaiser der Zustimmung des
Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit ist die Genehmigung des
Reichstages erforderlich (Art. 11).
2. Soweit dagegen der Wille des Reiches in der Form
eines Gesetzes zu erklären ist, hat nicht der Kaiser, sondern der