Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

Verwaltung des Heeres. 57 
teils aus Gründen der Gesetzestechnik. So sind die Verord- 
nungen, welche zur Ausführung der Reichsmilitärgesetze er- 
forderlich sind, um die unentbehrliche Einheit in der Verwaltung, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile 
des deutschen Heeres zu erhalten, nicht von dem Kaiser zu er- 
lassen. Aber die von dem König von Preußen für die 
preußische Armee erlassenen Verordnungen sind durch den Aus- 
schuß des Bundesrates für das Landheer und die Festungen 
den einzelnen Kontingentsherren mitzuteilen, die sie als landes- 
herrliche Verordnungen für ihre Truppen zu verkünden haben 
(Art. 63 Abs. 5). Nur für Bayern besteht eine derartige 
flicht nicht. Bayern hat sich nur „vorbehalten“, die volle 
bereinstimmung mit dem Reichsheer herzustellen. Doch ist 
dies bisher durchweg geschehen. Ferner aber kann der Bundes- 
rat gegen die Stimme des Königs von Preußen keinen Ge- 
setzesentwurf annehmen, sofern dadurch die bestehenden Ein- 
richtungen des Militärwesens in irgendeiner Beziehung ge- 
ändert werden sollen (Art. 5 Abs. 2). Weiterhin gelten 
für alle Staaten teils auf Grund der Versailler Verträge, 
teils auf Grund von besonderen Militärkonventionen über die 
Ordnung des Militärwesens Bestimmungen, die bald mehr, 
bald weniger von den Vorschriften der Verfassung abweichen. 
Durch die Militärkonventionen, welche Sachsen am 7. Februar 
1867 mit dem König von Preußen als dem künftigen Bundes- 
feldherrn, und Württemberg am 25. November 1870 mit dem 
Norddeutschen Bunde abgeschlossen haben, sind einzelne Vor- 
schriften in Art. 63— 66 der Verfassung, wenn auch nicht 
in sehr tiefgreisender Weise, für die Verhältnisse dieser 
Staaten modifiziert worden. Der weitgehenden Sonderrechte 
Bayerns ist schon Erwähnung geschehen. Die anderen 
21 Bundesstaaten aber haben mit Preußen Militärkonventionen 
abgeschlossen, durch welche das Recht und die Pflicht, die 
Truppenteile dieser Staaten zu verwalten, auf den König von 
Preußen übergegangen sind. Diese Verträge weisen zwar im 
einzelnen einige Verschiedenheiten auf, aber ihr Ergebnis ist 
doch, daß es in Deutschland nicht, wie dies nach der Ver- 
fassung möglich wäre, 25, sondern nur vier Militärverwaltungen 
gibt, die preußische, bayerische, württembergische und sächsische. 
So ist durch ein allerdings überaus künstliches System 
von Rechtssätzen der Verfassung und von Vertragsbestimmungen
	        
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