62 III. Der Kaiser und der Bundesrat.
Den Bevollmächtigten zum Bundesrate hat der Kaiser
nach Art. 10 den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
Der unbestrittene Sinn dieses nicht sehr klar formulierten
Satzes ist der, daß den nichtpreußischen Bevollmächtigten die
völkerrechtlichen Vorrechte der Gesandten zukommen.
Der Bundesrat tritt nur auf Berufung des Kaisers zu-
sammen, der ihn auch zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen
hat. Der Kaiser ist aber verpflichtet, den Bundesrat jährlich
mindestens einmal zu berufen, und außerdem ist er verpflichtet,
ihn zu berufen, sobald die Berufung von Staaten, die zu-
sammen ein Drittel der Bundesratsstimmen führen, verlangt
wird (Art. 13, 14). Die Berufung des Bundesrates kann
erfolgen, auch ohne daß der Reichstag berufen wird, und der
Bundesrat kann auch seine Beratungen fortführen, nachdem der
Reichstag geschlossen ist. Aber der Reichstag kann nur tagen,
wenn auch gleichzeitig der Bundesrat tagt (Art. 13). Tat-
sächlich ist jedoch der Bundesrat seit dem Jahre 1882 von
dem Kaiser nicht mehr geschlossen worden. Nach seiner Be-
rufung im Jahre 1883 hat der Kaiser den Bundesrat immer
nur vertagt. Die praktische Bedeutung liegt jedoch nur darin,
daß der Bundesrat, wenn er nach der Vertagung zusammen-
tritt, keiner förmlichen Eröffnung bedarf.
Den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte führt der
Reichskanzler, der — mit Unrecht wird es bestritten — zu-
gleich ein Bevollmächtigter zum Bundesrate sein muß (Art. 15).
Wenn die Verfassung auch darüber keine Vorschrift enthält,
so wird der Reichskanzler doch immer ein preußischer Bevoll-
mächtigter sein müssen. Er kann sich aber in dem Vorsitz
durch ein jedes andere Mitglied mittels schriftlichen Auftrages
vertreten lassen (Art. 15). Doch hat Bayern das Sonderrecht,
daß, wenn alle preußischen Bevollmächtigten verhindert sind,
den Reichskanzler zu vertreten, der Reichskanzler seine Ver-
tretung einem bayerischen Bevollmächtigten übertragen muß.
Eine politische Bedeutung kommt diesem Sonderrechte nicht zu.
Die einzelnen Angelegenheiten, über welche der Bundes-
rat zu beraten und zu beschließen hat, gelangen an ihn ent-
weder durch Vorlage des Reichskanzlers als des Vorsitzenden,
soweit der Bundesrat von Amts wegen bestimmte Geschäfte zu
erledigen hat, oder durch Vorlage des Reichskanzlers im Auftrage
des Kaisers oder aber auf Antrag eines Bundesstaates (Art. 7).