Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

64 III. Der Kaiser und der Bundesrat- 
heitsstaat umzuwandeln, entgegengestellt. Daß zu Verfassungs- 
ainderungen, durch welche Sonderrechte einzelner Staaten ab- 
geandert werden sollen, außerdem die Zustimmung des bevor- 
rechteten Staates erfordert wird (Art. 78 Abs. 2), ist schon 
eingehend erörtert worden. 
Zu den Sonderrechten Preußens gehört es aber auch, daß 
Gesetzentwürfe, durch welche die geltenden Bestimmungen über das 
Militärwesen und die Kriegsmarine, sowie über die Zölle und die 
von dem Reiche auferlegten Verbrauchsabgaben (von Salz, Tabak, 
Branntwein, Bier und Zucker) abgeändert werden sollen, nur 
mit Zustimmung Preußens angenommen werden können (Art. 5 
Abs. 2). Da die Finanzkraft des Reiches bisher und wohl 
auch für eine absehbare Zukunft auf den Einnahmen aus den 
Zöllen und den Verbrauchsabgaben beruht, so ist damit gesagt, 
daß an den militärischen und finanziellen Grundlagen des 
Reiches gegen den Willen des Kaisers eine Anderung nicht 
vorgenommen werden kann. 
Endlich erfolgt, wie schon erwähnt, die Auflösung des 
Reichstages zwar auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates, 
aber der Bundesrat kann ihn nur mit Zustimmung Preußens, 
oder wie die Verfassung in diesem Falle sagt, mit Zustimmung 
des Kaisers fassen (Art. 24). 
Zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung des 
Bundesrates wie zur Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte 
müssen aus den Mitgliedern des Bundesrates sieben Ausschüsse 
gebildet werden. In jedem dieser Ausschüsse müssen Preußen 
und mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein. Aber jeder 
Staat führt in ihnen nur eine Stimme. Die Mitglieder des 
Ausschusses für das Landheer und die Festungen und des Aus- 
schusses für das Seewesen werden von dem Kaiser ernannt. 
Doch hat Bayern das Sonderrecht, daß es ein Mitglied zu dem 
ersteren dieser Ausschüsse zu ernennen hat. Durch die mit 
Sachsen und Württemberg abgeschlossenen Militärkonventionen 
hat der Kaiser aber auch sich verpflichtet, je einen Bevoll- 
mächtigten dieser Staaten zu Mitgliedern dieses Ausschusses 
zu ernennen. Die Mitglieder der fünf anderen Ausschüfsse 
(für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für 
Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen und für 
Rechnungswesen) werden von dem Bundesrate selbst gewählt 
(Art. 8). Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüssen kann
	        
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