64 III. Der Kaiser und der Bundesrat-
heitsstaat umzuwandeln, entgegengestellt. Daß zu Verfassungs-
ainderungen, durch welche Sonderrechte einzelner Staaten ab-
geandert werden sollen, außerdem die Zustimmung des bevor-
rechteten Staates erfordert wird (Art. 78 Abs. 2), ist schon
eingehend erörtert worden.
Zu den Sonderrechten Preußens gehört es aber auch, daß
Gesetzentwürfe, durch welche die geltenden Bestimmungen über das
Militärwesen und die Kriegsmarine, sowie über die Zölle und die
von dem Reiche auferlegten Verbrauchsabgaben (von Salz, Tabak,
Branntwein, Bier und Zucker) abgeändert werden sollen, nur
mit Zustimmung Preußens angenommen werden können (Art. 5
Abs. 2). Da die Finanzkraft des Reiches bisher und wohl
auch für eine absehbare Zukunft auf den Einnahmen aus den
Zöllen und den Verbrauchsabgaben beruht, so ist damit gesagt,
daß an den militärischen und finanziellen Grundlagen des
Reiches gegen den Willen des Kaisers eine Anderung nicht
vorgenommen werden kann.
Endlich erfolgt, wie schon erwähnt, die Auflösung des
Reichstages zwar auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates,
aber der Bundesrat kann ihn nur mit Zustimmung Preußens,
oder wie die Verfassung in diesem Falle sagt, mit Zustimmung
des Kaisers fassen (Art. 24).
Zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung des
Bundesrates wie zur Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte
müssen aus den Mitgliedern des Bundesrates sieben Ausschüsse
gebildet werden. In jedem dieser Ausschüsse müssen Preußen
und mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein. Aber jeder
Staat führt in ihnen nur eine Stimme. Die Mitglieder des
Ausschusses für das Landheer und die Festungen und des Aus-
schusses für das Seewesen werden von dem Kaiser ernannt.
Doch hat Bayern das Sonderrecht, daß es ein Mitglied zu dem
ersteren dieser Ausschüsse zu ernennen hat. Durch die mit
Sachsen und Württemberg abgeschlossenen Militärkonventionen
hat der Kaiser aber auch sich verpflichtet, je einen Bevoll-
mächtigten dieser Staaten zu Mitgliedern dieses Ausschusses
zu ernennen. Die Mitglieder der fünf anderen Ausschüfsse
(für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für
Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen und für
Rechnungswesen) werden von dem Bundesrate selbst gewählt
(Art. 8). Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüssen kann