Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte. 15
1. in der Stellung, welche eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt
innerhalb einer Familie einnimmt. So entsteht das Recht des Monarchen,
das Recht der Häupter einzelner Familien, Mitglieder der Landesvertretung
zu sein u. s. w. «
2. In ver Ertheilung einer Vollmacht durch ein Organ des Staates.
Die Vollmacht kann ertheilt werden in einem Vertrag, den das Organ des
Staates mit dem Bevollmächtigten abschließt, oder durch eine einseitige
Willenserklärung des staatlichen Organs (Berufung zum Militärdienst,
Ernennung zu bestimmten Ehrenämtern).
3. In der Bezeichnung einer Person durch Vornahme einer Wahl.
Durch die Wahl wird nicht eine Vollmacht ertheilt, bestimmte staatliche
Funktionen auszuüben, sondern die Wahl ist nur die juristische Thatsache,
durch welche diejenige Person bezeichnet wird, die kraft Rechtssatzes bestimmte
Rechte auszuüben hat.
4. Die juristische Thatsache, an deren Existenz der Rechtssatz den Erwerb
des Rechts knüpft, kann bestehen in der Zugehörigkeit zu einem von dem
Rechtssatz bestimmten Kreis von Personen. Alle diejenigen Personen, in
denen die von dem Rechtssatz aufgestellten Erfordernisse vorhanden sind,
erwerben durch diese Thatsache das Recht. In dieser Weise wird das aktive
Wahlrecht im Reich, in den Einzelstaaten, in Provinzen und Gemeinden
begründet.
III. Das Recht der Mitgliedschaft in dem Reichs= und Staatsverband,
in dem Provinzial- und Gemeindeverband kann für den Einzelnen ebenfalls
auf Grund verschiedener Voraussetzungen entstehen. Die wichtigsten der-
selben sind:
1. die Stellung in einer Familie,
2. die einseitige Willenserklärung eines dazu befugten staatlichen
Organs,
3. Vertrag,
4. Vorhandensein bestimmter Erfordernisse in der einzelnen Person,
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis.
IV. Forderungsrechte an den Staat (oder die Gemeinde) entstehen
durch Vertrag oder durch das Vorhandensein bestimmter Erfordernisse in der
einzelnen Person.1) Sie können ferner entstehen durch rechtswidrige Han-
lungen der Organe des Staats, wenn der Staat durch Rechtssatz eine Haf-
tung hierfür übernommen hat.
1) 3. B. nicht Jedermann kann die Ertheilung eines Patentes von dem Patentamt ver-
langen, aber Jekermann, der die in dem Gesetz aufgestellten Erfordernisse erfüllt bat, hat dadurch
das Recht erworden. von dem Patentamt die Ertbeilung eines Patents zu verlangen.