Object: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

542 Ersier Theil. Neunter Titel. 
H. 553. Hat aber der ungehörige Richter die Klage angenommen, und dadurch 
den Kläger in seinem Irrthume bestärkt, so ist die Verjährung für unterbrochen zu ach- 
ten 8 14#). 
8. 554. Wird die gehörig angemeldete Klage nicht nach Vorschrift der Gesetze 
verfolgt 3 8), so fängt von dem Tage an, wo der Kläger die Sache hätte fortsetzen 
können und sollen 24), eine neue 3 5) Verjährung wider ihn an. 
10. Dekl. v. 18. Mai 1839, wegen der Verjährung der bei den vormaligen 
Reichsgerichten unerledigt gebliebenen Prozesse. (G.S. S. 175.) 
Wir #. finden Uns bewogen, zur Beseitigung entstandener Zweisel, auf den Amrag Unsercs 
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths 
ernannten Kommission für den ganzen Umfang Unserer Monarchie zu erklären: 
daß die Vorschrist des Röm. Rechts in der L. 2 C. de prsescriptione 30 vel 40 annorum ") 
auf die bei den vormaligen Reichsgerichten bis zum Schlusse verhandelten, dann aber unentschie- 
den liegen gebliebenen?7) Prozesse, so lange für dieselben die Kompetenz der Reichsgerichte be- 
gründet war, keine Anwendung hat finden können, daß aber von dem Zeitpunkte#) der Erlö- 
82) In der Praxis ist es üblich, eine muthmaßlich aus Irrthum an der unrechten Stelle ein- 
gereichte Klage an das zuständige Gericht abzugeben. Zu einer förmlichen Zurückweisung kommt es 
nur dann, wenn der Kläger auf das gewählte Forum besteht. 
82 2) (4. A.) Wenn aber der ungehörige Richter die Klageanmeldung zwar angenommen und 
dem Bekl. zugestellt hat, demnächst aber die Klage selbst wegen Inkompetenz zurückweiset, so ist es 
so gur, als wenn er schon die Klageanmeldung, ohne Zustellung an den Bekl., zurückgewiesen hätte. 
Vergl. Erk. des Obertr. vom 20. Febr. 1860 (Emsch. Bd. XLII, S. 66). 
83) In diesem Falle verlangten einige Monenten den Wegsall der Unterbrechung. Suarez 
aber bemerkte darauf: „Hat der Berechtigte einmal durch Anmeldung der Klage seine diligentiam 
erwiesen, so ist nicht abzusehen, warum solches ohne alle Wirkung sein solle, weil er ex post wieder 
angesangen hat, negligens zu sein. Genug, wenn er für diese neue NMigenz dadurch bestraft wird, 
daß eine neue Verfährung wider ihn zu lausen ansängt.“ Simon, Material. S. 527. Bergl. o. 
die Anm. 81, Adf. 4 a. E. und die solg. Anm. 84, auch die vor. Anm. 82 . 
84) Der terwinus a quo der neuen Verjährung — sagt Snarez — kann kein anderer sein als 
der, wo er zur Fortsetzung der Sache etwas hätte thun können und sollen, z. E. der Termin zur 
Aufnehmung der Klage, der Instruktionstermin. Ebd. S. 528. (41. A.) Im Falle eines durch Litis- 
denunziation angemeldeten Regreßanspruchs beginnt die Verjährung von dem Zeitpunkte, in welchem 
das im Vorprozesse ergangene Erkenmniß rechtekräftig geworden ist. Erk. des Obertr. v. 17. No- 
vember 1859 (Archiv für Rechtsf. Bd. XXXVI, S. 19). 
85) Die neue Verjährung ist die der Instanz, und hätte nach einer Anwendung des A. L. R. II, 
8, §. 2356 eine 30jährige Dauer. Nach dem Ges. vom 31. Män 1838, H. 10 hat sie die Dauer 
der Klageverjährung. (3. A.) Dies ist es, was das Obertr. durch das Pr. 2579, v. 23. Novem- 
ber 1854 seststellen will: „Für die neue Verjährung, welche nach §. 554, Tit. 9, Th. 1 des A. L. R. 
u laufen beginnt, wenn die angemeldete Klage nicht sortgesetzt wird, gilt, soweit nicht Spezialvor- 
chriften, wie sie die §§. 908 und 2356, Tit. 8, Th. U ebd. für Wechsel = und Versicherungsansprüche 
enthalten, entgegensteben, als Regel die der ursprünglichen gleichkommende Frist.“ (Emsch. Bd. XXX, 
S. 37.) In Beziehung auf die Verjährung öffentlicher Abgaben schreibt das Gesetz v. 18. Juni 1840, 
#H. 8 den gleichen Grundsatz vor. # 
6. W In Anwendung auf Regreßklagen nach vorheriger Litisdenunziation (vor. Anm. 84) hat 
das Obemribunal diesen Grungd#atz (die Verjährung der Spezialklage aus dem Rechtsverhältnisse) in 
dem Erk. v. 17. Nopbr. 1859 (Anm. 84) angewendet und begründet. 
86) Diese L. 9 beschränkt sich nicht bloß auf Personalklagen, sondern ist von allen Klagen ohne 
Unterschied zu verstehen. Pr. des Obertr. 1820 s, vom 28. Dez. 1846. (Entsch. Bd. XV. S. 176.) 
87) Umer den bis zum Schlusse verhandelten, dann aber unentschieden liegen gebliebenen 
Prozessen sind nur solche zu verstehen, in denen von den Parteien nichts mehr vorzunehmen ist, um 
die Eutscheidung der Soche auszuwirken, und welche mithin bloß durch die Schuld des Richters lie- 
gen gedlieben sind. Dahingegen findet die Deklaration auf solche Prozesse keine Anwendung, in denen 
zwar die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Schristen eingesangen sind, von den Parteien 
aber noch nicht zum Erkeuntnisse submittirt, oder die Sache auf den Antrag des einen oder anderen 
Tdeils ausdrücksi für beschlossen erkärt ist. Pr. des Obertr. 18205, v. 28. Dezbr. 1846. (Entisch. 
Bd. XV. S. 126.) 
88) Durch eine Ministerial - Instruktion vom 27. Juli 1839 ist als dieser Zeitpunkt sestgestellt:
	        
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