Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Verträgen. 181 
8. 59. Doch kann die Erfüllung erst nach wirklich erfolgter Hebung des Hinder- 
nisses gefordert werden. 
F. 60. Ist dazu eine gewisse Zeit bestimmt, so verliert, nach fruchtlosem Ablauf 
derselben, der Vertrag von selbst seine Kraft. 
5. 61. Ist keine Zeit bestimmt, so muß dieselbe auf Verlangen des einen oder 
des andern Theils, von dem Richter, nach Bewandtniß der Umstände festgesetzt werden. 
§. 62. Hängt die Hebung des Hindemisses von der Handlung eines Dritten ab, 
zu deren Bewirkung sich einer der Kontrahenten verpflichtet hat, so finden die Vor- 
schriften SöS. 10— 45 Anwendung. 
S. 63. Hat keiner von beiden Theilen sich zur Hebung des Hindernisses beson- 
ders verpflichtet, so liegt die Verbindlichkeit dazu demjenigen ob, dem allein das Da- 
sein desselben bekannt war. 
§. 61. War das Dasein des Hindernisses beiden Theilen bekannt, so muß der- 
jenige, welcher, wegen eines Mangels in seiner Person, über eine solche Sache den 
Vertrag nicht schließen kann, für die Hebung des Hindemnisses sorgen. 
§. 65. Kann auch hiernach die Frage nicht entschieden werden, so ist bei bloß 
wohlthätigen Verträgen derjenige, welcher den Vortheil genießen will, für die Hebung 
des Hindermisses zu sorgen verpflichtet. 
§. 66. Bei lästigen Verträgen aber haben beide Theile dazu gleiche Verbindlichkeit. 
8. 67. Kann, der gehörig angewandten Mühe ungeachtet, das Hinderniß nicht 
gehoben werden, so findet alles dasjenige statt, was für den Fall, wenn über eine be- 
dingt unmögliche Handlung oder Leistung ein Vertrag geschlossen worden, §§. 52 bis 
57 verordnet ist 3°). 
S. 68. Verträge über unerlaubte Handlungen gelten eben so wenig 37), als über 
unmögliche 88). Handlungen. 
§. 69. Kann sedoch von dem entgegenstehenden Verbotsgesetze Dispensation statt- 
finden, so gilt von solchen Verträgen eben das, was von Verträgen über Sachen, die 
dem Verkehr entzogen sind, §&5. 58— 67 vorgeschrieben ist 2). 
§. 70. Verträge, deren Erfüllung Niemandem einen Vortheil oder Nutzen ge-) en 
währen kann, müssen auf den Antrag desjenigen, welcher dadurch belastet ist, von 
dem Richter aufgehoben werden 90). 
56) S. die vor. Anm. Voraussetzung ist, daß der Irrthum, in welchem sich der eine Theil über 
das Dasein des Hindernisses besunden hat, nicht durch Betirug verursacht worden ist, sonst kommen 
die über denselben geltenden Grundsätze zur Anwendung. 
57) Sie sind also im Falle des absoluten Verbotes nichtig und in jeder Hinsicht unwirksam (F. 51), 
bedürfen daher keiner besonderen Ansechtung und Nichtigkeitserklärung durch den Richter. Für einen 
solchen Vertrag wird der Vertrag unter Eheleuten, geirennt von einander zu leben, nicht angeseben, 
obgleich die eigenmächtige Trennung verboten ist, nach 11, 1, §5. 176. Pr. des Obertr. v. 31. Jan. 
1851, Nr. 2. (Entksch. Bd. XX, 9 143.) 
58) Auch die Unterscheidung des absolut und des hypothetisch Unerlaubten kommt hier zur Auwen- 
dung. S. den folg. §. 69. Ist das Berbot absolut, und folglich der Vertrag nichtig (Anm. 57), den- 
noch aber daranf etwas gegeben oder geleistet worden, so kann wegen der entgegenstehenden turpis 
causa nicht kondizirt werden. Dabei verbleibt es auch, wenn hinterdrein die Handlung allgemein und 
undedingt erlaubt wird, nach dem Grundsatze I. 3, §§. 42 u. 43, anwendungsweise ausgesprochen 
auch im §S. 77, II, 1. 
f59) Verträge Über absolut verbotene Handlungen sind von Aufang nichtig; Verträge über uner- 
laubte, aber von dem Berbote dispensable Handlungen sind gültig, begründen jedoch nur ein beding- 
tes Berhältniß. Anm. 55. Eine Ausnahme von dem zweiten Theile dieser Regel macht das Ehege- 
165niß zwischen Personen, welchen ein obwohl dispensables Ehehinderniß entgegen steht (II, 1, §. 77). 
Dieses fällt unter den ersten Theil der Regel. 
60) Nach der Lehre mancher Neueren, z. B. Leysor, Sp. XI , m. 5, welcher erzählt, sie hät- 
ten das Bersprechen, welches eine Frau ihrem sterbenden Manne gegeben, daß sie ledig bleiben wolle, 
ausgehoben; und Glück, Kommentar, Bd. IV. S. 310, wegen der I. 15 D. de sewit. (VIII, 1). 
Die Lehre hat keinen Grund. Nach §. 70 kaun sörmlich geklagt werden; wird der Belastete verklagt, 
 
	        
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