8 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die haus-
gewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt.
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken-
kassen kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus-
gewerbliche Krankenversicherung) durch statutarische Bestim-
mungen geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet
endgültig.
In Leipzig ist die Versicherungspflicht der Hausgewerbe-
treibenden durch Ortsstatut vom 18. August 1907 geregelt und
nach Beschlaß des Kassenvorstandes, welcher vom Wersiche-
rungsamt genehmigt ist, ohne Anterbrechung während des Krieges
in Kraft geblieben.
2. Angestelltenversicherung.
Aufrechterhaltung der Versicherungsansprüche.
Die infolge des Krieges vorübergehend stellungslosen Ange-
stellten laufen Gefahr, ihre Ansprüche an die Versicherung ver-
fallen zu lassen. Nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte
müssen, um die Anwartschaft aufrecht zu erhalten, zunächst in
jedem Kalenderjahre mindestens 8 Beiträge gezahlt werden.
Wer also in einem Jahre weniger als 8 Monate versicherungs-
pflichtig beschäftigt war, ohne daß er einen gesetzlichen Hinde-
rungsgrund hatte (wie Krankheit, Heeresdienst usw.), hat die
fehlenden Beiträge selbst zu zahlen. Das Gese läßt jedoch
zu, daß Beiträge, die in einem Kalenderjahr rückständig ge-
blieben sind, noch im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres
nachgezahlt werden. Rückstände für das Jahr 1914 können
also noch während des laufenden Jahres beglichen werden durch
Einzahlung der an der Jahl 8 fehlenden Beträge auf das
.
*) Als Hausgewerbetreibende gelten selbständige Gewerbetreibende,
welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung eines
Arbeitgebers (Geschäft, Fabrik, jetzt auch Behörde oder Verein) gewerb-
liche Erzeugnisse herstellen. In der Theorie werden sie von den unselb-
ändigen Heimarbeitern unterschieden. Der Sprachgebrauch macht diese
Unterscheidungen nicht und die weitaus meisten der gewöhnlich als Heim-
arbeiterin bezeichneten Näherinnen sind im Sinne des Geseczes Haus-
gewerbetreibende.
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