Verjährung — 205
8
801,
804
808
2082
194
195
gegen den Gesamtschuldner in dessen
Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung der V. deren
Unterbrechung und Hemmung
49.
Schuldverschreibung.
802 V. des Anspruchs aus der
Schuldverschreibung auf den Inhaber
s. Schuldverschreibung — Schulo-
verschreibung.
V. des Anspruchs aus einem Zins-,
Renten= oder Gewinnanteilscheine s.
Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
Wird eine Urkunde, in welcher der
Gläubiger benannt ist, mit der Be-
stimmung ausgegeben, daß die in der
Urkunde versprochene Leistung an jeden
Inhaber bewirkt werden kann, so wird
der Schuloner durch die Leistung an
den Inhaber der Urkunde befreit.
Der Inhaber ist nicht berechtigt, die
Leistung zu verlangen.
Der Schuloner ist nur gegen Aus-
händigung der Urkunde zur Leistung
verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden
gekommen oder vernichtet, so kann
sie, wenn nicht ein anderes bestimmt
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden. Die im
§ 802 für die V. gegebenen Vor-
schriften finden Anwendung.
Testament s. Verjährung 203, 206,
207.
Verjährung §§ 194—225.
Das Recht, von einem anderen ein
Thun oder ein Unterlassen zu ver-
langen (Anspruch), unterliegt der V.
Der Anspruch aus einem familien-
rechtlichen Verhälmis unterliegt der
V. nicht, soweit er auf die Herstellung
des dem Verhältnis entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist be-
trägt dreißig Jahre.
Verjährung
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Hand-
werker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Liefe-
rung von Waren, Ausführung von
Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte, mit Einschluß der Aus-
lagen, es sei denn, daß die Leistung
für den Gewerbebetrieb des Schuld-
ners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land-voder Forst-
wirtschaft betreiben, für Lieferung
von land= oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung
zur Verwendung im Haushalte des
Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen,
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn-
kutscher und Boten wegen des Fahr-
geldes, der Fracht, des Fuhr= und
Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche
Speisen oder Getränke gewerbs-
mäßig verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung
sowie für andere den Gästen zur
Befriedigung ihrer Bedürfnisse ge-
währte Leistung, mit Einschluß
der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose ver-
treiben, aus dem Vertriebe der
Lose, es sei denn, daß die Lose zum
Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welchebewegliche Sachen
gewerbsmäßig vermieten, wegen
des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in
Nr. 1 bezeichneten Personen zu
gehören, die Besorgung fremder
Geschäfte oder die Leistung von
Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Gewerbe-
betriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;