Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjährung — 205 
8 
801, 
804 
808 
2082 
194 
195 
gegen den Gesamtschuldner in dessen 
Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung der V. deren 
Unterbrechung und Hemmung 
49. 
Schuldverschreibung. 
802 V. des Anspruchs aus der 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
s. Schuldverschreibung — Schulo- 
verschreibung. 
V. des Anspruchs aus einem Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteilscheine s. 
Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Wird eine Urkunde, in welcher der 
Gläubiger benannt ist, mit der Be- 
stimmung ausgegeben, daß die in der 
Urkunde versprochene Leistung an jeden 
Inhaber bewirkt werden kann, so wird 
der Schuloner durch die Leistung an 
den Inhaber der Urkunde befreit. 
Der Inhaber ist nicht berechtigt, die 
Leistung zu verlangen. 
Der Schuloner ist nur gegen Aus- 
händigung der Urkunde zur Leistung 
verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden 
gekommen oder vernichtet, so kann 
sie, wenn nicht ein anderes bestimmt 
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens 
für kraftlos erklärt werden. Die im 
§ 802 für die V. gegebenen Vor- 
schriften finden Anwendung. 
Testament s. Verjährung 203, 206, 
207. 
Verjährung §§ 194—225. 
Das Recht, von einem anderen ein 
Thun oder ein Unterlassen zu ver- 
langen (Anspruch), unterliegt der V. 
Der Anspruch aus einem familien- 
rechtlichen Verhälmis unterliegt der 
V. nicht, soweit er auf die Herstellung 
des dem Verhältnis entsprechenden 
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. 
Die regelmäßige Verjährungsfrist be- 
trägt dreißig Jahre. 
  
Verjährung 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Hand- 
werker und derjenigen, welche ein 
Kunstgewerbe betreiben, für Liefe- 
rung von Waren, Ausführung von 
Arbeiten und Besorgung fremder 
Geschäfte, mit Einschluß der Aus- 
lagen, es sei denn, daß die Leistung 
für den Gewerbebetrieb des Schuld- 
ners erfolgt; 
2. derjenigen, welche Land-voder Forst- 
wirtschaft betreiben, für Lieferung 
von land= oder forstwirtschaftlichen 
Erzeugnissen, sofern die Lieferung 
zur Verwendung im Haushalte des 
Schuldners erfolgt; 
3. der Eisenbahnunternehmungen, 
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn- 
kutscher und Boten wegen des Fahr- 
geldes, der Fracht, des Fuhr= und 
Botenlohns, mit Einschluß der 
Auslagen; 
4. der Gastwirte und derjenigen, welche 
Speisen oder Getränke gewerbs- 
mäßig verabreichen, für Gewährung 
von Wohnung und Beköstigung 
sowie für andere den Gästen zur 
Befriedigung ihrer Bedürfnisse ge- 
währte Leistung, mit Einschluß 
der Auslagen; 
5. derjenigen, welche Lotterielose ver- 
treiben, aus dem Vertriebe der 
Lose, es sei denn, daß die Lose zum 
Weitervertriebe geliefert werden; 
6. derjenigen, welchebewegliche Sachen 
gewerbsmäßig vermieten, wegen 
des Mietzinses; 
7. derjenigen, welche, ohne zu den in 
Nr. 1 bezeichneten Personen zu 
gehören, die Besorgung fremder 
Geschäfte oder die Leistung von 
Diensten gewerbsmäßig betreiben, 
wegen der ihnen aus dem Gewerbe- 
betriebe gebührenden Vergütungen, 
mit Einschluß der Auslagen;
	        
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