Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

78  Feststellungsprozeß.

hörde  als  dienstinteressewidrig  erklärt  (§  408  C.P.O.)  —  darum
Anzeigepflicht,  ogl.  Preuß.  Minist.-Erl.  v.  25.  Mai  1883.

3.  Zwangsmittel  sind  lediglich  Geldstrafen  (§5  409  Z.P.O.).

4.  Zivilrechtliche  Entschädigungspflicht.

VI.  Einen  Sachverständigen  kann  jede  Partei  ablehnen,  wenn
Verhältnisse  vorliegen,  die  seine  Ablehnung  als  Richter  gestatten
würden  (§  406  Z.P.O.).

VII.  Die  Vernehmung  von  Sachverständigen  ist  obligatorisch
in  den  Fällen  der  §§  623,  655,  671  Z.P.O.,  kann  unterbleiben
nach  §  118  G.V.  G.

VIII.  Sachverständiger  Zeuge,  nicht  Sachverständiger,  ist,  wer
vernommen  werden  soll  über  Eindrücke,  die  er  früher  mit  Hilfe
seiner  sachverständigen  Kunde  bekommen,  und  über  Gedanken,  die
er  auf  Grund  solcher  Eindrücke  gehegt  hat.  Ob  er  seinerzeit  bei
diesen  Eindrücken  und  Gedanken  leichtfertig  oder  wohlbedacht  gehandelt
  hat,  kommt  nicht  in  Betracht.  Er  wird  als  Zeuge  bezüglich
dieser  innerlichen  Geistestatsachen,  nicht  als  Sachverständiger  bezüglich
  der  Beweistatsachen  vernommen;  diese  inneren  Geistestatsachen
können  Inzichten  sein  und  für  oder  gegen  das  Beweisthema  sprechen.
Wer  dagegen  jetzt,  wenn  auch  kraft  seiner  eigenen  früheren  Eindrücke,
  sich  ein  Urteil  bilden  soll  über  das  Beweisthema,  der  ist
Sachverständiger:  er  ist  kraft  seines  Eides  gehalten,  dieses  Urteil
  mit  Sorgfalt  zu  bilden.  Jemand  kann  Zeuge  und  Sachpverständiger
  zugleich  sein.  Vgl.  §  414  Z.  P.O.

3.  Beweiserhebung.
a)  Allgemeines  —  §  65.

I.  Sind  die  Beweise  vorgeschlagen,  so  beschließt  das  Gericht,
ob  und  welche  Beweismittel  und  über  welche  Tatsachen  (Beweisthemay)
  sie  zu  erheben  sind:  Beweisbeschluß  (88  358,  359  Z.P.O.).
Ueber  die  Erhebung  von  Amts  wegen  vgl.  oben  S.  13.

II.  Die  Ladung  der  Zeugen  (und  Sachverständigen,  §  402
Z.P.O.)  veranlaßt  der  Gerichtsschreiber:  sie  muß  enthalten
Parteien,  Tatsachen,  Aufforderung  zu  erscheinen,  unter  Hinweis  auf
die  gesetzliche  Strafandrohung  (§  377  Z.  P.O.).