78 Feststellungsprozeß.
hörde als dienstinteressewidrig erklärt (§ 408 C.P.O.) — darum
Anzeigepflicht, ogl. Preuß. Minist.-Erl. v. 25. Mai 1883.
3. Zwangsmittel sind lediglich Geldstrafen (§5 409 Z.P.O.).
4. Zivilrechtliche Entschädigungspflicht.
VI. Einen Sachverständigen kann jede Partei ablehnen, wenn
Verhältnisse vorliegen, die seine Ablehnung als Richter gestatten
würden (§ 406 Z.P.O.).
VII. Die Vernehmung von Sachverständigen ist obligatorisch
in den Fällen der §§ 623, 655, 671 Z.P.O., kann unterbleiben
nach § 118 G.V. G.
VIII. Sachverständiger Zeuge, nicht Sachverständiger, ist, wer
vernommen werden soll über Eindrücke, die er früher mit Hilfe
seiner sachverständigen Kunde bekommen, und über Gedanken, die
er auf Grund solcher Eindrücke gehegt hat. Ob er seinerzeit bei
diesen Eindrücken und Gedanken leichtfertig oder wohlbedacht gehandelt
hat, kommt nicht in Betracht. Er wird als Zeuge bezüglich
dieser innerlichen Geistestatsachen, nicht als Sachverständiger bezüglich
der Beweistatsachen vernommen; diese inneren Geistestatsachen
können Inzichten sein und für oder gegen das Beweisthema sprechen.
Wer dagegen jetzt, wenn auch kraft seiner eigenen früheren Eindrücke,
sich ein Urteil bilden soll über das Beweisthema, der ist
Sachverständiger: er ist kraft seines Eides gehalten, dieses Urteil
mit Sorgfalt zu bilden. Jemand kann Zeuge und Sachpverständiger
zugleich sein. Vgl. § 414 Z. P.O.
3. Beweiserhebung.
a) Allgemeines — § 65.
I. Sind die Beweise vorgeschlagen, so beschließt das Gericht,
ob und welche Beweismittel und über welche Tatsachen (Beweisthemay)
sie zu erheben sind: Beweisbeschluß (88 358, 359 Z.P.O.).
Ueber die Erhebung von Amts wegen vgl. oben S. 13.
II. Die Ladung der Zeugen (und Sachverständigen, § 402
Z.P.O.) veranlaßt der Gerichtsschreiber: sie muß enthalten
Parteien, Tatsachen, Aufforderung zu erscheinen, unter Hinweis auf
die gesetzliche Strafandrohung (§ 377 Z. P.O.).