Zahnarzt — 530
8 Vertrag.
336 Wird bei ver Eingehung eines Ver-
trags etwas als Draufgabe gegeben,
so gilt dies als Z. des Abschlusses
des Vertrags.
Zeichnen.
Eigentum.
050 Als Verarbeitung eines Stoffes gilt
auch das Schreiben,. 3. 951.
2172 Testament s. Eigentum 950.
Zeit
s. auch Gleichzeitigkeit, Rechtzeitig keit,
Lebenszeit, Frist, Dauer, Unzeit,
Dienstzeit, Zwischenzeit, Ersitzungszeit,
Besitzzeit, Zahlungszeit, Erfüllungszeit,
Mietzeit, Pachtzeit, Verjährungszeit.
Besitz.
868 Besitzt jemand eine Sache als Nieß--
braucher, Pfandgläubiger, Pächter,
Mieter, Verwahrer oder in einem
ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen
er einem anderen gegenüber auf 3Z.
zum Besitze berechtigt oder verpflichtet
ist, so ist auch der andere Besitzer
(mittelbarer Besitz). 871.
Bürgschaft.
777 Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Z. ver-
bürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Z. frei, wenn nicht
der Gläubiger die Einziehung der
Forderung unverzüglich nach Maßgabe
des § 772 betreibt, das Verfahren
ohne wejentliche Verzögerung fortsetzt
und unverzüglich nach der Beendigung
des Versahrens dem Bürgen anzeigt,
daß er ihn in Anspruch nehme. Steht
dem Bürgen die Einrede der Voraus-
klage nicht zu, so wird er nach dem
Ablause der besummten Z. frei, wenn
nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so
beschränkt sich die Haftung des Bürgen
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Zeit
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeir
zur Z. der Beendigung des Verfahrens
hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf
den Umsang, den die Hauptverbindlich-
keit bei dem Ablaufe der bestimmten
Z. hat.
Darlehen.
Ist für die Rückerstattung eines Dar-
lehens eine Z. nicht bestimmt, so
hängt die Fälligkeit davon ab, daß
der Gläubiger oder der Schuldner
kündigt.
Dienstvertrag.
Die Vergütung ist nach der Leistung
der Dienste zu entrichten. Ist die
Vergütung nach Zeitabschnitten be-
messen, so ist sie nach dem Ablaufe
der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
richten. 621.
Der zur Dienstleistung Berpflichtete
wird des Anspruchs auf die Ver-
gütung nicht dadurch verlustig, daß
er für eine verhältnismäßig nicht er-
hebliche Z. durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein
Berschulden an der Dienstleistung
verhindert wird. Er muß sich jedoch
den Betrag anrechnen lassen, welcher
ihm für die Z. der Verhinderung
aus einer auf Grund g. Verpflichtung
bestehenden Kranken= oder Unfall-
versicherung zukommt.
s. Handlung 844.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Z., für die es einge-
gangen ist.
Ist die Dauer des Dienstverhält-
isses weder bestimmt noch aus der
Beschaffenheit oder dem Zwecke der
Dienste zu entnehmen, so kann jeder
Teil das Dienstoerhältnis nach Maß-
gabe der §§ 621—628 kündigen.
Ist die Vergütung nach Tagen be-
messen, so ist die Kündigung an