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anspruch der Anlieger gegen die Gemeinde bezw. den Wege-
verband begründet sei. Anderer Meinung EGER, Enteignungs-
recht $ 11 8. 321. Er hält die Ansicht des Reichsgerichts für
richtig, dass nach gemeinem Rechte den Anliegern kein privat-
rechtlicher Anspruch auf unveränderte Erhaltung der Strasse zu-
stehe. Die Bestimmung der Strasse entscheidet ®.
AnscHütz (S. 66) nimmt an, dass durch stillschweigende An-
erkennung einer ständig geübten Verwaltungspraxis die Polizei-
behörden und weitergehend die Behörden, welche mit der
Administration des öffentlichen Eigenthums betraut seien, Sonder-
nutzungen an diesem (d. h. besonders verliehenen!) im Gemein-
interesse zu beschränken und aufzuheben berechtigt worden wären.
Das sei thatsächlich Expropriation, und diesem Charakter
entspreche es dann, wenn die Rechtsprechung in solchem Falle
Entschädigung zubillige. Hier liege eine zulässige Anwendung
der Enteignungsgesetzgebung auf einen rechtsähnlichen Fall vor.
Wenn dagegen die, wie wir annehmen, nur aus dem Gemein-
gebrauche resultirende Nutzungsbefugniss durch Akte der all-
gemeinen Staatsverwaltung beeinträchtigt wird, so hat dies mit
dem Institute der Expropriation, der nichtpolizeilichen Zwangs-
enteignung von privaten Vermögensobjekten nichts zu thun; es
wäre, wie AnscHÜüTz sagt (S. 35), die gleiche Behandlung beider
Fälle ein Verstoss wider die Rechtslogik. Durch extensive Inter-
pretation darf ein Gesetz nie auf Fälle ausgedehnt werden, an
welche der Gesetzgeber nicht dachte, wenn auch die ratio legis
anwendbar erscheinen sollte, und die Anwendung der Analogie
ist ausgeschlossen, weil das Prinzip des Expropriationsrechts nicht
vollkommen auf den in Rede stehenden Fall passt.
BErING!? legt neuerdings ein Schwergewicht auf den Inhalt
® Und zwar zu Gunsten der Anlieger; aber es fehlt das Ersatz ge-
währende Gesetz.
10 Die Rechte der Anlieger an einer Strasse im Sinne des Ges. vom
8. Juli 1875.