Contents: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

482 Erster Theil. Neunter Titel. 
8. 369. Ist aber Jemandem eine Erbschaft unter einer zu Recht beständigen auf— 
schiebenden Bedingung hinterlassen worden, so wird er nur von der Zeit der Erfüllung 
dieser Bedingung Eigenthümer der Erbschaft 20). 
§. 370. Stirbt der Erbe, noch ehe er die Erbschaft in Besitz genommen hat, so 
geht dennoch sein Recht daran??1) auf seinen Erben über. 
§. 371. Hängt die Frage: wem eine Erbschaft angefallen sei, davon ab: ob 
eine bei dem Tode des Erblassers vorhandene Leibesfrucht lebendig tur Welt kommen 
werde, so muß dieser Erfolg abgewartet 77) werden. 
§. 372. Würde die Leibesfrucht, wenn sie zur Welt käme. alle Andem ausschlie- 
ßen, so muß derjenige, welcher vermöge der Gesetze, oder richterlicher Anordnung, Ku- 
rator derselben ist, zugleich zum Verlassenschafts 2 3)-Kurator bestellt werden. 
jure für einen Benefizialerben aungenommen werde. Dazu ist von Goßler angemerkt: „Ist auch schon 
in Prazi augenommen.“ (Jahrb. Bd. XI1I. S. 12.) Daraus erkennt man den Weg, auf dem man 
sich besond. Der angenommene Grundsatz ist der uralte, nicht iin Bewußtsein gewesene deurschrechtliche: 
der Todte ergreift den Lebendigen (le mort saisit le vik). Er wurzelt in dem deutschen Gesammteigen- 
thume der Familie. Dieser unbewußt in das L. R. eingeführte Grundsatz paßt jedoch nicht zu dem 
römischen Justitute des Invemariums; deun dieses setzt eine bewußte Erwerbung der Erbschaft durch 
Amrelung voraus. Daher kommt es, daß das Volk dieses zufällig zusammengewürselte Erbrecht nicht 
kennt, und Viele durch die Versäumung der rechtzeitigen Einbringung des Inventariums, das fie nicht 
für nöthig halten, weil sie meinen, nicht Erbe geworden zu sein, gefangen werden. Die vorlandrecht- 
liche Gesetzgebung in der Kur= und Neumark war nicht so unlogisch. Dort ist nach dem Erbschafts- 
Ed. v. 30. April 1765, Abth. 2, der dberusene Inteslaterbe nicht ipso jure Erbe, sondern er wird es 
nur durch seinen auedrücklich erklärten oder, bei unterlassener Erklärung biunen der in den Gesetzen 
bestinmien Frist stillsc weigend voransgesetzten Willen. Dagegen sezen die Vorschriften des L. R. über 
die Fristen zur Erklärung über die Aniretung einer Erdschaft und über den Verlust der Recheswohltdat 
des Juveutars (§§. 383 ff., 424 ff.) die Erbschaftscrwerbung, sobald der Erblasser verstorden oder für 
todt erklärt ist, voraus. Daher steht nach jenem Provinzialrechte dem Berufenen, so lange er nicht 
pure sich für Erben erklärt hat oder dafür rechtakräftig erkaunt worden, immer noch frei, der Erbschaft 
zu entsagen. Aus eben denselben Gründen steht daher auch in der Kur= und Neumark gegen die 
Nichterbeserklärung, wenn hiernächst über das Vermögen des Berufenen Konkurs eröffnet wird, seinen 
Gläubigern ein Wbenpruchorccht nicht zu. Pr. des Obertr. 42 u. 43, v. 21. u. v. 10. Febr. 1834, 
welche unminelbar zwar nur von dem hinterbliebenen Chegatten sprechen, aber doch nur in Anwen- 
dung eines allgemeinen Grundsatzes. Vergl. auch die Entich, des Obertr. v. 7. April 1834, in Si- 
mon, Rechisspr., Bd. IV. S. 60. 
19) Die Wortc: „ohne daß es einer Besitzergreisung bedarf“, sind an sich ÜUberflilisig, denn zur 
Erwerbung der Erbschaft (der universitas juris) bedarf es auch nach Röm. und Gem. R. keiner Be- 
sitzergreisung. Es soll aber damit auch nur ausgedrückt werden, daß es zur Erwerbung der Erbschaft 
als Ganzes Überhaupt gar keiner Erwerbungsart bedarf. 
20) Bis dahin ist der Intestaterbe Eigenthümer der Erbschaft, und sieht zu den bedingt berusenen 
Testamenteerhen in dem Verhälmisse eines Fiduziars. Tit. 12, S. 478. 
21) Nämlich die Erbschaft selbst; denn der Erbe hat sie schon im Augenblicke der Eröffnung ipso 
jore erworben. S. die Aum. 18. (5. A.) Der allgemeine Ausdruck umfaßt aber auch den Fall des 
K. 369 und insofern ist die Bestimmung des §. 370 wichtig, es werden dadurch zugleich die Substiruren 
und die Intestaterben aucgeschlossen. Vergl. Tit. 4, §. 161 u. Tit. 12, 8. 485. (Anders nach öst. 
G. B. Sö. 809. Dort wird die Erbschaft nicht ipso jure erworben, §. 547, aber doch vor der Ueber- 
nahme tranusmittirt, §. 537, wenn nicht Substituten bestellt sind, §. 809.) — Der allgemeine Aus- 
druck sagt zugleich auch, daß der Cibeserbe so wenig wie der Berusene gezwungen werde, die trans- 
mittirte Erbschaft anzunehmen. Vergl. unten §. 397. Ferner trifft der allgemeine Ausdruck auch den 
Vertragserben und dessen Erben, und endlich enthält er die Voraussetzung, daß der Transmissar Erbe 
6 Transmiltemen geworden sein muß, was gemeinrechtlich streuig ist. Vergl. Glück, Bd. XL1II, 
S. 214 u. 193. 
22) Dem schon erzeugten Kinde wird die Erbschaft, welche ihm zufallen würde, wenn es schon 
geboren wäre, bis zu seiner Geburt ausbewahrt. S. die Aum. 14 zu S. 12. Tu. 1. — L. 26 D. de 
aiatu hom. (I, 5); L. 3 D. si pars (V, 4); L. 7 D. de reb. dubiis (XXXNIVW. 5); L. 36 D. de sol. 
(XLvi., 35. 
23) Der Kurator hat mithin zwei verschiedene Kuratelen. Warum der Kurator der Leibesfrucht 
ale solcher nicht zugleich in Besitz und Verwaltung der Erbschaft gesetzt werden kann, wie es nach R. R. 
geschah (L. 20 D. de tutor. et cur. (XXVI, 5); L. 1. S. 18 D. de ventre in pose. (XXXVII, 9)1. 
ist nicht zu finden. In der That ist keine Perionenverschiedenheit vorhanden. Vergl. die 35. 373, 374. 
 
	        
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