Fünfzehnter Ergänzungsband. K 109.
Dr. J. A. Seuffert=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Die liche Stellung des Verwalters im Subhastatlonsverfahren. —
—n lun unen aus der Rechtsprechung des Kal. Bayr. L#erlendes-Men
in Strafsachen: Maaseeesebbiuc. — Kiteratu
p!*——
Die rechtliche Stellung des Verwalters im
Subhastationsverfahren 7).
Von Dr. Gustav Müller in München.
Veranlassung zu den folgenden Zeilen gibt ein jüngst
gefälltes Urtheil des Obersten Landesgerichts, abgedruckt
*) Anm. d. Red. Indem wir oblge Erörterung einer Frage
des bisherlgen, in relativ naher Zeit außer Kraft tretenden
bayr. Rechts noch zur Veröffentlichung bringen, nehmen wir Anlaß,
darauf aufmerksam zu machen, daß das neue Relchsgesetz über
Zwangsverstelgerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
kelneswegs unbedingt und in vollem Umfange auch schon am
1. Januar 1900 in Kraft tritt. § 1 des Eb. zu dlesem R.
sagt vlelmehr:
„Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
tritt, soweit es die Schlffe betrifst, gleichzeitig
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche, im Uebrigen für
jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeltpunct in Krast,
in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.“
Diese Vorschrift steht in Zusammenhang mit den folgenden
Bestimmungen anderer Reichsgesetze, nämlich:
a) der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 §F 82,
lautend:
„Dleses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs
betrifft, gleichzeitig. mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
XV. Ergänzungsband.