Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 539 
stehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regres- 
ses gegen die Vormünder und Verwalter. 
#. 12. Durch den Adlauf der Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige von jedem serneren An- 
spruch, sowohl des Staates als der Stenerbeamten und der Steuersozietäten, befreit. 
s. 13. Wegen der Berjährung der Stempelsteuer und der Reklamation in Betreff dieser Steuer, 
nicht minder wegen der Hypotheken= und Gerichtsschreiber-Gebühren in der Rheinprovinz, bleibt es 
bei den bestehenden Vorschriften. 
s. 14. Dieses Gesetz findet auch auf öffentliche Abgaben, welche nicht zu Unseren Kassen fließen, 
sondern an Gemeinden und Korporationen, so wie an städtische Kassen zu entrichten, oder als Pro- 
vinzial , Bejirks-, Kreis- oder Gemeinde-Lasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten auf- 
zubriugen sind, so wie auf die mit Einziehung solcher Abgaben beauftragten Beamten Anwendung 77d). 
5 15. Alle frühere gesetzliche Vorschriften über die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Gegen- 
stände werden hierdurch aufgehoben. 
5. 551. Mit dem Augenblicke 73), da Jemand seine Klage bei dem gehörigen ?) 
Richter anmeldet 5°?), wird die Verjährung durch Nichtgebrauch unterbrochen #1). 
775) (4. A.) Der Einwand des Zahlungspflichtigen, daß die gesorderte Abgabe, insbesondere die 
in einigen Städten eingeführte „Hausstands-Ergänzungsstener“, in der Kommunalverfassung und den 
darüber ergangenen Gesetzen nicht begründet, daß die Abgabe von der städtischen Behorde mit Un- 
recht eingeführt und diese daher zur Erstattung des erhobenen Betrages verpflichtet sei, kaun nicht im 
Rechtswege, sondern nur im Wege der Beschwerde bei den vorgesetzten Berwaltungsbehörden geltend 
gemacht werden. Entsch. des Komp.-Gerichtsh. v. 12. März 1859 (J. M. Bl. 1860, S. 138). 
78) Der Ausdruck ist gedankenlos gebraucht, denn es wird bei der Verjährung nicht von Augen- 
blick zu Augenblick (a momento ackh momentum) gerechnet; unter dem Augenblicke ist hier der Tag ge- 
meint. Ueberdies ist der „Augenblick“, da Jemand den Richter angebt, um zu klagen, gar nicht all- 
gemein keunbar festzustellen, und überdies ist zu streiten: welcher Augenblick entscheiden soll, wenn 
der Richter gerade mit Anderen beschäftigt ist, wo der Kläger eintritt: ob der Augenblick, wo er in 
das Gerichtszimmer trikt, oder, wenn er warten muß, der, wo er zu sprechen beginnt. Z„ 
79) Suarez wollie, im Einverständnisse mit Heidenreich, daß auch die Klage vor einem 
inkompetenten Richter allemal die Verjährung unterbreche. „Genug, ich war nicht mehr nexligens.“ 
Dieser Borschlag ging nicht durch, hatte aber die Bestimmung der §§. 552, 553 zur Folge. Simon, 
Material. S. 467. 
80) Die Verjährung durch Besiy wird nur durch die Insinuation der Citation unterbrochen. 
g5. 603 ff. und Erk. des Obertr. v. 4. Juni 1860 (Entsch. Bd. XLIII. S. 91). Das war schon 
im Entw. vorgeschlagen. Zu dieser Unterscheidung der pr. aScquinitiva und extinetiva fanden Heiden- 
reich und v. Tevenar keinen Grund. Suarez aber bemerkte darauf: Dergleichen Grund sei 
allerdings vorhanden. Praescriptio extinctiva sei poens negligentise, sie erfolge per solum nonusum. 
Sobald man klage, sei man nicht mehr negligens; man gebrauche sein Recht. Bei der acquisitiva 
sei es anders. Hier entstehe sein Recht ex possessione continusts. Durch die bloße Klageanmeldung 
des Auderen werde sein Besitz nicht unterbrochen; per insinnationem citationis aber werde er in ma- 
lam füem koustituirt. BZimon, Material. 482. — „Man muß sich immer erinnern,“ sagt derselbe 
bei der Revision der Monita (ebd. S. 527), „daß poena negligentiae das eigentliche Fundament der 
pr. extinctivae ist. Sodald also der Berechtigte aufhört, negligens zu sein, sobald muß der Lauf der 
Verjährung aufhören. Dies geschieht aber, wenn er sein Recht gerichtlich aumeldet, uud den Richter 
implorirt, ihm dazu zu verhelsen. Ob diese Anmeldung dem Verpflichteten bekannt gemacht worden, 
oder nicht, darauf kommt es gar nicht an, weil dessen bona f#es vel mala fides bei der pr. extinctlve 
nichts ausmacht, sondern alles von dem bewiesenen Fleiße oder Unfleiße des Bercchtigten abhängt.“ 
S. auch die solgende Anm. 82, Abs. 3. — (5. A.) In dem gedachten Erk. vom 4. Juni 1860 wird 
gesagt: „Die Extinktiv-Verjährung wird durch dloße Anmeldung der Klage unterbrochen (§. 551), 
und dabei gilt, weil es nur auf Abwendung des Vorwurss einer Säumniß in Verfolgung des Rechts 
ankommt, jede Manifestation beim Nichter, den Anspruch geltend machen zu wollen, also auch ein 
bezüglicher Borbehalt, der wirklichen Anmeldung gleich.“ S. 92 a. a. O. — Da- 
gegen heißt es wieder in dem Erk. vom 10. Januar 1867: „Am Schlusse der Klage des Vorpro- 
zesses heißt es: „Der Kläger behält sich seinen Anspruch auf Schadensersatz in jeder Beziehung vor, der 
ihm durch das rotzkranke Pferd des Beklagten, außer dem dier geltend gemachten Anspruche, erwachsen 
ist.“ Einem solchen bloßen Vorbehalte läßt sich uicht die Wirkung und Bedenu- 
tung einer wirklichen Klageanmeldung beilegen.“ (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVII, S. 29.) 
(5. A.) Die Geltendmachung der betreffenden Forderung durch Kompensation in einem gegen den 
Glänbiger augestrengten Prozesse, wenn dieser Einwand wegen Illiquidität ad s8eparatum verwiesen 
wird, steht der Klageanmeldung gleich und unterbricht den Lauf der Verjährung. Erk. des Obertr. 
  
Unterbre- 
chung.
	        
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