fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 653 
§. 256. Findet sich bei dieser Berechnung, daß der Verkäufer, durch Zurückbe- 
haltung der Zinsen, mit dem Schaden des Käufers reicher werden würde, so muß er 
demselben den Ueberschuß herausgeben # 7). 
§. 257. Alle vorstehend gesetzlich stattfindenden Rechte und Verbindlichkeiten des 
Käufers und Verkäufers können durch Nebenverträge der Parteien, in sofern dieselben 
nur in der gehörigen Fo#rm abgefaßt sind, anders bestimmt werden. 
§. 258. Ist der Kauf unter einer aufschiebeuden Bedingung geschlossen, so ge- 
langt derselbe nicht eher zur Wirklichkeit, als bis die Bedingung einttitt. 
§. 259. Hat der Verkäufer dem Käufer die Sache schon vorher übergeben, so ist 
letzterer, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, dennoch nur als Verwalter einer 
fremden Sache anzusehen. 
§. 260. Hat aber der Käufer, ohne besondere ausdrückliche Verabredung, das 
Kaufgeld schon bezahlt, und kommt der Kauf nicht zur Wirklichkeit; also daß Sache 
und Kaufgeld zurückgegeben werden müssen; so werden die Nutzungen der erstern, und 
die Zinsen des letztei gegen einander aufgehoben. 
§. 261. Ist die Wiederaufhebung des Kaufs auf einen bestimmten Fall vorbe- 
sunen so gelangt das Eigenthum der Sache schon durch die Uebergabe an den Käu- 
*— 
§. 262. Auch nach eingetretenem Falle ist dennoch, wenn das Eigenthum auf 
den Verkäufer zurückgehen soll, eine neue Uebergabe an denselben erforderlich 87). 
§. 263. Eine beigefügte Bedingung wird iin zweifelhaften Falle für auflösend 
tachte- wenn der Verkäufer, ehe sie noch erfüllt ist, die Sache dem Käufer überge- 
en hat. 
§. 264. Sind Sachen unter gewissen Bedingungen verkauft und übergeben wor- 
den, so stehen diese Bedingungen einem Dritten, in Erwerbung eines Rechts auf die 
Sache 397"), nur soweit entgegen, als er erweislich Wissenschaft davon gehabt hat. 
§. 265. Sind jedoch dergleichen Bedingungen bei unbeweglichen Sachen in das 
Hypothekenbuch eingetragen worden, so kann der Dritte sich mit der Unwissenheit der- 
selben niemals entschuldigen ?o). 
Lungen hinter dem Betrage der Zinsen des Kaufpreises weit zurückbleiben. Diese Aussleichung ist 
mithin eine Befugniß des Känfers, welche der Verkäufer zu fordern kein Recht hat. Der Käuser muß 
darauf jedoch schon bei der Nückgewähr antragen: ist dieses Geschäft völlig abgethan und ohne Vorbe- 
halt quittirt, so ist die ganze Obligation ausgelöst und es findet daraus keine Nachforderung mehr statt. 
Pot) Finder sich aber das Gegentheil, so hat er seinerseits den Ueberschuß doch nicht zu fordern. 
. die v. Anm. 
*) (5. A.) Mich. Grassi Tr. de reditu dominil legali. Tüb. 1724. — Thibaut, Spflem des 
Privatrechts, Bd. II, §. 955. 
88) Kauf umter einer Resolutivbedingung. 
89) Der Eintritt der Bedingung wirk nicht in rem, hat mithin keinen Einfluß auf die Dauer 
des diuglichen Rechts (Eigenthums), sondern verpflichtet nur den Käufer zur Retradition, wenn ihm 
dieselbe noch moglich ist, sonst zur Leistung des Interesse. Die Bedingung bezieht sich lediglich auf 
das obligatorische Verhältniß zwischen Käufer und Verkäufer. Vergl. §. 264. (4. A.) Dieser Grund- 
satz galt auch in Betreff des Verlustes des Eigenthums des Erbpächters au der Erbpachtsgerechtigkeit 
wegen zweijährigen Rückstandes des Erbpachtskanons. Erk. des Obertr. v. 12. Jan. 1854 (Arch. f. 
Rechtsf. Bd. XI, S. 222). 
892) Wohl aber in Erwerbung des Eigenthums der Sache. Nur die inzwischen bestellten jurn 
in re bleiben bestehen, wenn sie redlich erworden wurden, das Eigenthum kann nicht durch guten Glau- 
den erworben werden. Tit. 15, §§. 24— 27. (4. A.) Was von einem Rechte auf die Sache, das 
ilt auch von einem Rechte zur Sache (mit Ausnahme eines Titels zum Pfandrechte), z. B. auch von 
m Wiederkaufsrechte eines Vorbesitzers. Wenn der neue Erwerber bei der Erwerbung dieses Wieder- 
kaufsrecht kanntr, so muß er das Grundstück dem Berechtigten auf dessen Verlangen ebenfo zurückver- 
kaufen, wie es sein Autor zurückzuverkaufen verbunden gewesen wäre, wenn er sich noch im Besitze 
befunden hätte. Vergl. das Erk. das Obertr. v. 8. April 1859 (Entsch. Bd. XLII, S. 72). 
90) Die Wissenschaft wird fingirt, daher nach der Wirklichkeit nicht gefragt. Bergl. Tit. 4, §. 19 
und die Anm. daju. 
  
VBon Neben- 
verträgen, 
1) ven be- 
dingten Käu= 
½
	        
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