Metadata: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

338 Buch III. Abschnitt 9. Das dingliche Vorkaufsrecht. 
stücks zustehn, sind in derselben Art veräußerlich und übertragbar wie Grund- 
dienstbarkeiten. 
III. 1. Das dingliche Vorkaufsrecht wird wirksam nur, wenn ein Vorkaufs- 
fall eintritt, d. h. also, wenn der durch die Forderung des Berechtigten per- 
sönlich gebundene Schuldner das Vorkaufsgrundstück einem Dritten verkauft. 
Als Vorkaufsfall gilt es auch, wenn nicht der Schuldner, sondern sein Konkursver- 
walter das Grundstück freihändig verkauft, während für das obligatorische Vorkaufsrecht die 
gegenteilige Regel gilt; dagegen unterliegt das dingliche Vorkaufsrecht im übrigen denselben 
Beschränkungen wie das obligatorische; es ist also namentlich gegenüber einer Zwangsver- 
steigerung des Grundstücks unwirksam (1098 1; 512). 
2. a) Solange das Grundstück vom Verkäufer dem ersten Käufer noch nicht 
übereignet ist, findet die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts, gerade wie 
die des obligatorischen, allein zwischen dem Vorkäufer und dem Verkäufer statt, 
während die Auseinandersetzung zwischen dem Verkäufer und dem ersten Käufer 
den Vorkäufer unberührt läßt (1098 1). 
a) Der Vorkäufer hat also dem Verkäufer zunächst zu erklären, daß er 
von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Diese Erklärung ist binnen einer 
Frist abzugeben, die, wenn nichts andres bestimmt, zwei Monate beträgt und 
ihren Anfang nimmt, sobald dem Vorkäufer von seiten des Verkäufers eine 
Anzeige des Verkaufs und der Verkaufsbedingungen zugeht. 
6) Demnächst kann der Vorkäufer verlangen, daß der Verkäufer ihm das. 
Grundstück aufläßt und übergibt. Zug um Zug gegen Auflassung und Über- 
gabe hat der Vorkäufer den Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten (s. aber 
1098 1, 509). 
b) Ganz anders ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer das Grundstück 
dem ersten Käufer bereits übereignet hat. 
a) Der Vorkauf ist freilich auch in diesem Fall dem Verkäufer zu er- 
klären (1098 1, 505); der Verkäufer hat dem ersten Käufer Nachricht zu geben, 
sobald der Vorkauf erfolgt oder ausgeschlossen ist (1099 II). Der erste Käufer hat 
aber auf die Vorkaufserklärung insofern Einfluß, als auch er den Verkauf dem 
Vorkäufer anzeigen und damit die zweimonatige Frist in Lauf setzen kann (1099 D. 
6) Die Auflassung des Grundstücks an den Vorkäufer bedarf der Zu- 
stimmung des ersten Käufers (1100; REr Ordn. 19, 29). 
?) Die Auseinandersetzung zwischen dem Verkäufer und dem ersten Käufer 
berührt den Vorkäufer, falls der erste Käufer den Kaufpreis bereits ganz oder 
teilweise an den Verkäufer abgeführt hat. Der erste Käufer kann nämlich den 
einmal bezahlten Kaufpreis von dem Verkäufer nicht zurückfordern, sondern muß 
ihn sich vom Vorkäufer erstatten lassen (1102). Freilich hat er wegen dieses 
Anspruchs zuvörderst nur ein Zurückbehaltungsrecht: er kann, bis die Erstattung 
erfolgt, die Zustimmung zur Auflassung des Grundstücks an den Vorkäufer 
und die Herausgabe des Grundstücks verweigern. Ist aber einmal das Grund- 
stück im Grundbuch auf des Vorkäufers Namen umgeschrieben, so kann er 
nunmehr die Erstattung des Kaufpreises vom Vorkäufer auch im Wege der-
	        
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